Handyvertrag umschreiben: Das müssen Sie beachten

Manchmal benötigt man einen alten Handyvertrag nicht mehr. Vielleicht gehen Sie ins Ausland oder der alte Tarif passt nicht mehr zu Ihrem Nutzungsverhalten. Doch nicht immer lässt die Mindestvertragslaufzeit eine Kündigung zu. In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, den Handyvertrag umschreiben zu lassen. Wir erklären, was Sie dabei beachten müssen.

Wann kann man einen Handyvertrag umschreiben lassen?

Handyverträge mit 24 Monaten Laufzeit sind oft günstiger als solche mit einer kürzeren Laufzeit, doch dafür kommen Sie innerhalb der Laufzeit auch nicht aus dem Handyvertrag raus. Manchmal ändern sich die Lebensumstände jedoch und die lange Laufzeit wird zum Ärgernis. Eine Sonderkündigung ist nur in seltenen Fällen möglich. Alternativ können Sie den Vertrag auf eine andere Person umschreiben lassen. Das ist zum Beispiel in folgenden Situationen denkbar:

- Sie gehen für eine Weile oder dauerhaft ins Ausland und benötigen Ihren deutschen Mobilfunkvertrag nicht mehr.

- Der Handyvertrag gehört einem Verstorbenen und Sie möchten ihn übernehmen.

- Eltern haben für ihr minderjähriges Kind einen Handyvertrag abgeschlossen und dieses möchte den Vertrag nach Erreichen der Volljährigkeit selbst führen.

- Sie benötigen den Vertrag nicht mehr, weil Ihnen die Leistungen nicht ausreichen.

Wer kann den Vertrag übernehmen?

Generell spielt es keine Rolle, auf wen Sie den Handyvertrag umschreiben. Das kann ein Familienmitglied oder Ihr Partner sein, aber auch ein Freund oder Bekannter. Allerdings muss der neue Vertragspartner volljährig sein. Der Anbieter überprüft bei der Übernahme die Bonität des neuen Vertragsnehmers – er sollte also zahlungsfähig sein.

Der neue Vertragspartner übernimmt den Vertrag inklusive gebuchter Tarifoptionen. Einzig Sonderkonditionen, zum Beispiel für Studenten, entfallen oder gelten nur dann, wenn der neue Vertragspartner die Voraussetzungen für den Sondertarif ebenfalls erfüllt. Wichtig zu wissen: Die Restlaufzeit des Vertrags ändert sich nicht. Übernehmen Sie einen Mobilfunkvertrag mit einer Restlaufzeit von sieben Monaten, gelten diese sieben Monate auch für Sie. Hatte Ihr Vorgänger den Vertrag bereits gekündigt, wird die Kündigung durch die Übernahme ungültig. Wenn Sie zum Ende der Laufzeit aus dem Vertrag möchten, müssen Sie selbst erneut kündigen.

Handyvertrag umschreiben lassen: So funktioniert‘s

Wie Sie den Handyvertrag umschreiben, erfragen Sie am besten direkt beim Anbieter. Normalerweise erhalten Sie ein Formular, auf dem Sie Ihre Daten und die des neuen Vertragsnehmers eintragen. Zusätzlich müssen Sie die Kontoverbindung des neuen Vertragspartners nennen und eine Kopie seines Personalausweises oder Reisepasses mit Meldebestätigung einreichen. Das Formular muss die Unterschriften beider Personen tragen.

Der Mobilfunkanbieter überprüft den neuen Vertragspartner. Dafür fragt er auch bei Auskunfteien wie der SCHUFA an. Spricht nichts gegen die Umschreibung, erhalten Sie eine Bestätigung, zu welchem Datum die Umschreibung erfolgt. Erst ab diesem Zeitpunkt werden die anfallenden Kosten vom Konto des anderen abgezogen. Im ersten Monat nach der Übernahme werden die Kosten anteilig auf den neuen und den alten Vertragspartner umgelegt. Beide zahlen dann jeweils nur für den Zeitraum, in dem sie den Vertrag selbst genutzt haben.

Bedenken Sie, dass Sie als alter Vertragspartner anschließend keinen Zugriff mehr auf das Kundenportal auf der Website des Anbieters haben. Auch Ihre Mailbox-Nachrichten werden normalerweise gelöscht.

Kann der Anbieter die Übernahme verweigern?

Der Mobilfunkanbieter prüft den neuen Vertragspartner sorgfältig. Hat dieser eine schlechte Bonität, zum Beispiel weil ein SCHUFA-Eintrag vorliegt, kann der Anbieter es ablehnen, den Handyvertrag umzuschreiben. In diesem Fall läuft der Vertrag unverändert weiter. Das bedeutet, dass Sie weiterhin zu diesem Tarif telefonieren und dafür entsprechend bezahlen. Sie können deswegen nicht außerordentlich Ihren Handyvertrag kündigen. Das ist nur in Ausnahmefällen möglich, zum Beispiel wenn der ursprüngliche Vertragsnehmer verstorben ist.