Zwar bleiben moderne Autos immer seltener aufgrund einer Panne liegen. Doch ganz gebannt werden kann die Gefahr leider nicht. Wer liegen bleibt, freut sich, wenn ein anderer Autofahrer hilft und das eigene Fahrzeug zur nächsten Werkstatt schleppt. Was Sie bei dieser Form von Nothilfe beachten müssen, lesen Sie im Folgenden.
Das Abschleppen von Fahrzeugen steht im Sinne der Gesetzgebung immer unter dem Aspekt der Nothilfe. Es ist nur erlaubt, wenn Autos unterwegs betriebsunfähig geworden sind. Um sie schnellstmöglich aus dem Verkehr zu entfernen, dürfen auch Privatpersonen nach einer Panne abschleppen. Dabei sind allerdings einige Regeln zu beachten.
Das schreibt die StVO zum Abschleppen vor
Ist die Voraussetzung der Betriebsunfähigkeit gegeben, darf abgeschleppt werden - allerdings besteht dabei eine "erhöhte Sorgfaltspflicht" nach § 1 StVO. Genauere Angaben zu den Pflichten macht die Straßenverkehrs-Ordnung in § 15a. Darin heißt es unter anderem: "Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten." Darüber hinaus verbietet sie das Auffahren auf die Autobahn während einer Abschleppfahrt. Soll ein auf der Autobahn liegen gebliebenes Fahrzeug abgeschleppt werden, muss die nächste Ausfahrt genommen werden. Nicht abgeschleppt werden dürfen Krafträder und Autos, die noch aus eigener Kraft fahren können.
Ergänzende Regelungen in der StVZO
Weitere Angaben zum Thema Abschleppen sind auch der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zu entnehmen. Diese schreibt beispielsweise in § 43 Abs. 3 vor, dass der Abstand zwischen ziehendem und abzuschleppendem Fahrzeug nicht mehr als fünf Meter betragen darf. Abschleppseil oder -stange müssen dementsprechend konzipiert sein und müssen für andere Verkehrsteilnehmer ausreichend erkennbar gemacht werden, zum Beispiel durch eine rote Fahne. Nach § 39 und 41 ist das Verwenden eines Abschleppseils zudem nur erlaubt, wenn Lenkung und Bremsen des zu ziehenden Fahrzeugs noch intakt sind. Sind die Bremsen nicht voll funktionsfähig, ist eine Abschleppstange zu verwenden.
Sonstige Vorschriften und Richtlinien
Auch die Fahrerlaubnisverordnung (FEV) befasst sich mit dem Thema abschleppen. In § 6 Abs. 1 ist beispielsweise festgeschrieben, dass lediglich der Fahrer des Zugfahrzeuges im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse sein muss. Der Insasse des abgeschleppten Autos muss nur geistig und körperlich in der Lage sein, das Fahrzeug sicher zu lenken. Beide Fahrer sollten vorab bestimmte Zeichen zur Verständigung ausmachen, zum Beispiel fürs Anfahren und Anhalten, Abbiegen und Bremsen. Aus Sicherheitsgründen empfehlen die Landesverkehrswacht sowie der TÜV Thüringen zudem, eine Geschwindigkeit von 30 km/h beim Abschleppen nicht zu überschreiten. © 1&1 Mail & Media/ContentFleet
"So arbeitet die Redaktion" informiert Sie, wann und worüber wir berichten, wie wir mit Fehlern umgehen und woher unsere Inhalte stammen. Bei der Berichterstattung halten wir uns an die Richtlinien der Journalism Trust Initiative.