• Bei den hohen Temperaturen in diesem Sommer ergeben sich für Autofahrer auch rechtliche Fragen.
  • Was ist erlaubt und was nicht? Ein Überblick.

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Offene Schuhe, Flip-Flops und Badelatschen sind für viele ein Muss an heißen Tagen. Manche setzen sich sogar barfuß ans Steuer. Aber was sagen die Gesetze zu sommerlichen Gewohnheiten am Steuer?

Barfuß Auto fahren

Verboten sei das Barfuß-Fahren nicht, sagt Achmed Leser vom TÜV Thüringen der Deutschen Presse-Agentur. Der mangelnde Halt auf den Pedalen berge jedoch Risiken. Leser warnt vor einem Abrutschen. Bei einem Unfall bedeute loses Schuhwerk einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht – und damit oftmals eine Mitschuld am Unfall. Wie der ADAC in einer Pressemeldung schreibt, könne auch die Vollkaskoversicherung in diesem Fall die Leistung nach einem Unfall wegen "grober Fahrlässigkeit" mindern oder ganz verweigern.

Auch Versicherungen bewerteten das so und könnten Leistungen verweigern. "Anstatt Badelatschen lieber mit leichten, aber fest verschließbaren Schuhen, die auch genügend Halt bieten, hinters Lenkrad steigen", rät Leser.

Eis am Steuer

Bei sommerlichen Temperaturen steigt auch die Lust auf ein Eis. Aber ist das während der Fahrt erlaubt? Tatsächlich darf am Steuer zwar nicht telefoniert, aber gegessen und getrunken werden. Der ADAC warnt jedoch vor der Ablenkung, die durch ein Eis entstehen kann. Es schmilzt und tropft und kann sich negativ auf die Konzentration des Fahrers auswirken. Bei einem Unfall droht dem Fahrer auch hier, ähnlich wie bei unzureichendem Schuhwerk, eine Mithaftung.

Laute Musik hören

Wer barfuß und mit einem Eis in der Hand am Steuer sitzt, dreht vielleicht gleich noch den Sommerhit des Jahres laut auf und beschallt die nähere Umgebung durch die geöffneten Autofenster. Die Straßenverkehrsordnung regelt zwar nicht auf das Dezibel genau den Lautstärkepegel, aber es gilt: Das Hörvermögen des Fahrers darf während der Fahrt nicht beeinträchtigt sein und die Verursachung unnötigen Lärms ist untersagt.

Ein Verwarnungsgeld kann hierbei zehn Euro betragen. Unklar ist, ab wann die Grenze zur Lärmbelästigung überschritten wird.

Sonnenschutz und Ventilator im Auto

Die Sonne kann Autofahrer blenden, deshalb wird oft Sonnenschutz an den Fenstern angebracht. Doch das ist nicht überall im Auto erlaubt. Die Windschutzscheibe und die vorderen Seitenfenster dürfen generell nicht abgeklebt werden – die hinteren Fenster nur dann, wenn das Sichtfeld des Fahrers nicht eingeschränkt wird. Sollte Folie als Schutz dienen, muss sie eine spezielle Zulassung haben. Der ADAC rät daher zu Sonnenschutz an Saugnäpfen.

Wer zusätzlich einen Ventilator im Auto anbringen will, sollte diesen "standhaft montieren". Auch hier gilt: Die Sicht des Fahrers darf nicht behindert werden.

Schlauchboot, SUP oder Luftmatratze auf dem Autodach

Aufgepumpt passen Wasserbegleiter wie Schlauchboote, Luftmatratzen oder Stand-up Paddle Boards (SUP) nicht immer ins Auto. Was also tun? Dem ADAC zufolge dürfen sie auf dem Dach transportiert werden, allerdings muss die Ladung nach den "anerkannten Regeln der Technik" gesichert werden, etwa mit Spanngurten auf einem Dachgepäckträger. Denn bei einer Vollbremsung oder einem Ausweichmanöver darf die Ladung nicht herunterfallen oder verrutschen. Einfach nur provisorisch mit einem Seil festbinden, reicht also nicht. "Bei nicht ordnungsgemäßer Sicherung drohe ein Bußgeld von 35 bis 60 Euro", informiert der ADAC.

Verwendete Quellen:

  • Website des ADAC
  • dpa
  • Pressemeldung des ADAC: "Mit Flip-Flops Auto fahren: Keine gute Idee"

Hinweis: Dies ist ein Artikel aus unserem Archiv, den wir aus aktuellem Anlass neu aufbereitet haben.

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