Berlin - Ändert sich in einem laufenden Verfahren die Gesetzgebung, ist bei der Entscheidung stets das mildeste Urteil anzuwenden. So ist es sinngemäß im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Paragraf 4, Absatz 3 nachzulesen.

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Was das für ein Verfahren wegen zu viel THC im Blut bedeutet, verdeutlicht eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg (Az.: 2 ORbs 95/24), auf die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

THC im Blut: Zu viel nur nach alter Regelung

In dem Fall wurde ein Autofahrer im Jahr 2023 nach dem Konsum von Cannabis kontrolliert. In seinem Blut wurden 1,3 ng/ml THC festgestellt. Das Amtsgericht verurteilte den Mann zu einer Geldstrafe von 1.000 Euro und einem Fahrverbot von drei Monaten.

Der Mann legte Rechtsmittel ein. Noch während des Verfahrens trat eine Reform des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Kraft. Seit dem 22. August 2024 gilt ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml.

Das OLG wendet neues Recht an

Der Betroffene beantragte, das neue Recht auch auf seinen Fall anzuwenden, was das OLG Oldenburg auch tat und ihn freisprach. Die Entscheidung fußte auf dem Rechtsgedanken des eingangs erwähnten Paragrafen.

Die Entscheidung unterstreiche, dass die frühere Grenze von 1,0 ng/ml keine gesetzliche Grundlage hatte, erklärt der DAV. Der Wert habe allein auf der Empfehlung einer Grenzwertkommission gefußt. Rechtliche Klarheit sei erst durch die neue gesetzliche Regelung geschaffen worden.

Wichtig zu wissen für Fahranfänger sowie für Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres: Für diese beiden Gruppen gilt ein absolutes Cannabisverbot am Steuer.  © Deutsche Presse-Agentur

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