Grundsätzlich sind die digitalen Parkscheiben seit 2005 erlaubt, allerdings nur unter diesen Voraussetzungen:

Mehr zum Thema Mobilität

  • Besitz einer Typengenehmigung
  • Anzeige im 24-Stunden Zeitformat
  • Die Höhe der Zeitangabe auf dem Display beträgt mindestens zwei Zentimeter
  • Das Wort "Ankunftszeit" muss sich in deutscher Sprache außen auf der Parkscheibe befinden
  • Das Verkehrszeichen 314, der weiße Buchstabe "P" muss auf blauen Hintergrund auf der Parkscheibe angebracht sein
  • Es dürfen keine weiteren Abbildungen wie Werbelogos auf der Außenseite der Parkscheibe sein
  • Die Parkzeit darf sich nach dem Abstellen des Fahrzeuges nicht mehr ändern

Diese Parkscheibe können Sie problemlos kaufen

Insbesondere der letzte Punkt ist entscheidend, die elektronische Parkscheibe darf die Uhrzeit nach dem Abstellen des Fahrzeugs nicht einfach weiterlaufen lassen, wodurch die Parkzeit nicht ablaufen kann. Das ist auch beim Weiterdrehen der manuellen Parkscheiben verboten und kostet ein Bußgeld.

Wie funktioniert die digitale Parkscheibe?

Die Parkscheiben sind batteriebetrieben und verfügen über einen Bewegungsmelder. Stellt der Autofahrer das Fahrzeug ab, stellt die Parkscheibe automatisch die korrekte Ankunftszeit ein. Also bei einer Ankunftszeit von 10:20 Uhr zeigt sie 10:30 Uhr an. Dieses korrekte Einstellen ist in der Straßenverkehrsordnung (STVO) unter Paragraf 13 geregelt. Erfahren Sie hier, wie Sie eine manuelle Parkscheibe richtig einstellen.

Wo muss man die digitale Parkscheibe anbringen?

Es gibt keinen exakt definierten Platz für die Parkscheibe. Aber sie muss an der Windschutzscheibe angebracht sein und darf die Sicht nicht beeinträchtigen. Der untere rechte Rand ist ein idealer Platz.

Wo sind digitale Parkscheiben erlaubt?

Grundsätzlich im öffentlichen Raum. Sobald Sie auf privat betriebenen Parkplätzen ihr Auto abstellen, regeln die Nutzungsbedingungen des Betreibers die Anwendung.

Viele Vorteile mit ams+
Erhalten Sie werbereduzierten Zugang zu allen Inhalten von auto-motor-und-sport.de inkl. der digitalen Zeitschrift als E-Paper. Monatlich kündbar.

Doch zurück zu unserem Fall: Die Parkscheibe war korrekt, der Parkplatz öffentlich. Nach Angaben des Westfalen-Blatts bemängelte die Straßenverkehrsbehörde, dass sich die Sonne in der Scheibe gespiegelt habe. Aus einem 20-Euro-Ticket wurde nach einem Widerspruch 40 Euro und schließlich ein Gerichtstermin. Dort gab dem Autofahrer der Richter recht, nachdem er Parkscheibe und Fahrzeug angeschaut hatte. Übrigens: Die als Zeugin geladene Politesse erschien nicht zu dem Termin.  © auto motor und sport

JTI zertifiziert JTI zertifiziert

"So arbeitet die Redaktion" informiert Sie, wann und worüber wir berichten, wie wir mit Fehlern umgehen und woher unsere Inhalte stammen. Bei der Berichterstattung halten wir uns an die Richtlinien der Journalism Trust Initiative.