Düsseldorf - Jemand fährt einem ins Auto, das muss zur Reparatur in die Werkstatt: Solange kann man es nicht fahren und für den Zeitraum kann man Anspruch auf eine Entschädigung für den sogenannten Nutzungsausfall haben.

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Das gilt auch, wenn die Reparatur länger dauert: Etwaige Verzögerungen bei der Ersatzteilbeschaffung dürfen nicht zu Lasten des Geschädigten gehen. Auch ein ersatzweise zur Verfügung stehendes Auto aus dem Familienkreis ändert nichts an dem Anspruch.

Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist (Az.: I-1 U 77/20).

Ein Lieferengpass verzögert die Reparatur

Der Fall: Nach einem Unfall kam das Auto zur Reparatur in eine Werkstatt. Allerdings verzögerten Lieferschwierigkeiten bei einem Airbag-Modul die Arbeiten stark.

Die Versicherung des Unfallverursachers wollte nur 31 Tage Entschädigung für den Nutzungsausfall zahlen. Dabei argumentierte sie auch, dass der Geschädigte das Auto seines Sohnes nutzen konnte. Der Mann wollte aber für die gesamten 104 Tage entschädigt werden, in denen das Auto in der Werkstatt war - und zog vor Gericht. Mit Erfolg. Das Gericht sprach ihm die volle Entschädigung zu.

Geschädigter hatte alle Argumente auf seiner Seite

Die Begründung: Tauchen Verzögerungen auf, können diese nicht zum Nachteil des Geschädigten gehen. Ebenfalls besteht für diesen keine Pflicht, selbst bei anderen Werkstätten oder beim Autohersteller nach der Verfügbarkeit der Ersatzteile zu forschen. Er darf sich demnach darauf verlassen, dass die Werkstatt die Teile zeitnah beschafft.

Mit einer Teilreparatur müsse sich der Mann auch nicht zufrieden geben. Unerheblich ist, dass er das Auto eines Familienmitgliedes hätte nutzen können. Das wertete das Gericht als freiwillige Leistung eines Dritten, die den Schädiger nicht entlaste.  © dpa

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