Ein am 10. April 2024 vom Bundesgerichtshof in Kassel gefälltes Urteil sorgte für Aufsehen in der Gebrauchtwagenwelt. Ein Mann bekam mit seiner Klage, mit der er zuvor an seinem lokalen Landgericht gescheitert war, Recht, nachdem er über ein Onlineportal ein Auto mit versteckten Mängeln erworben hatte.

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Genauer ging es darum, dass an einem knapp 40 Jahre alten Mercedes SL, für den der Kläger rund 25.000 Euro zahlte, die Klimaanlage defekt war. Bislang galt beim Privatkauf anders als im gewerblichen Autohandel stets das sprichwörtliche Credo: "Gekauft wie gesehen". Mängel, die im Hinblick auf Alter und Verschleiß entstehen können, sind hinzunehmen, auch wenn sie vorher nicht ausdrücklich vom Verkäufer deklariert wurden. Das gilt insbesondere, wenn der private Verkäufer eine Sachmängelhaftung ausdrücklich ausschließt.

Auch der Verkäufer des SL schloss eine entsprechende Haftung wörtlich aus. Der Knackpunkt: Im Inserat war jedoch wörtlich zu lesen, die Klimaanlage funktioniere einwandfrei.

Vor diesem Hintergrund bekam der Kläger Recht. Der BGH stellte mit dem Urteil VIII ZR 161/23 Sinn und Wert einer solchen Angabe infrage. Im konkreten Fall stellt trotz des angegebenen Haftungsausschlusses die Aussage "Klimaanlage funktioniert einwandfrei" gemäß § 434 Abs. 1, 2 S.1 Nr. 1 BGB eine Beschaffenheitserklärung dar, der der Wagen zum Verkaufszeitpunkt nicht entsprach.

Besonders wichtig ist jedoch, dass in einem Fall, wie hier, weder das hohe Alter des Fahrzeugs, noch die Tatsache, dass dieses Teil typischerweise einem Verschleiß unterliegt, die Annahme rechtfertigen, dass typische Defekte hinzunehmen sind. Juristen gehen davon aus, dass diese Präzedenz künftig auch beim Besitzerwechsel anderer teurer Gegenstände, wie etwa Uhren oder Kunstgegenstände gelten könne.

Deshalb sollten Gebrauchtwagenkäufer unbedingt darauf achten, solche Angaben, die in der Verkaufsanzeige enthalten sind oder die ihnen der Verkäufer im Verkaufsgespräch über das Fahrzeug macht, in den schriftlichen Kaufvertrag aufzunehmen. Wichtige Beispiele hierfür sind die Anzahl der Vorbesitzer, die ausdrückliche Funktion einzelner Komponenten (Klimaanlage, elektrische Funktionen, mechanische Bauteile, usw.), aber auch Angaben über die Unfallfreiheit oder Servicehistorie.

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Private Verkäufer sollten sich dennoch nicht verunsichern lassen. Tritt nach dem Kauf ein Mangel auf, der nach bestem Wissen und Gewissen nicht vorher zu bemerken war, kann der Verkäufer dafür nicht haftbar gemacht werden. Ebenfalls auf Nummer sicher geht, wer Mängel unmissverständlich angibt, und von der Erklärung der Mängelfreiheit einzelner Bauteile absieht.

Der Forderung des Käufers nach rund 1.750 Euro Reparaturkosten vom Verkäufer wurde stattgegeben. Ob dieser nun auch zahlen muss, ist noch nicht klar.  © auto motor und sport

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