Das Schild kennt wohl jeder, der regelmäßig im Straßenverkehr unterwegs ist: "Anlieger frei". Aber wer ist denn nun genau ein Anlieger?

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Wer ist ein Anlieger? Diese Frage stellen sich Autofahrer und Biker immer wieder. Manche fahren durch und sagen im Scherz: "Ich habe ja ein Anliegen." Aber das könnte teuer werden. Für wen gilt dieser Begriff also?

Gesetzlich definiert ist es nicht, so der ADAC. Laut Rechtsprechung gelte aber: Anlieger ist, wer ein an der Straße anliegendes Grundstück bewohnt oder zu einer Erledigung aufsuchen muss.

"Anlieger frei": Praktische Beispiele

Ganz konkret bedeutet das: Das Schild "Anlieger frei" dürfen Sie in Anspruch nehmen, wenn Sie ...

  • ... in der Sperrzone, die vom Verkehrsschild bestimmt wird, wohnen oder dort jemanden besuchen wollen. Dafür reicht auch eine Besuchsabsicht – ob derjenige zu Hause ist, ist unerheblich. Auch unerwünschte Besucher, beispielsweise Gerichtsvollzieher, dürfen einfahren.
  • ... einen Termin in der gesperrten Straße haben – zum Beispiel bei einem Arzt oder einer Anwältin – oder als Handwerker bei einem Anwohner.
  • ... in der Straße selbst einkaufen oder jemanden abholen möchten, der dort eingekauft hat oder am Bahnhof angekommen ist.
  • ... einen anliegenden Badesee besuchen wollen. Dann muss allerdings ein Hinweisschild das Baden gestatten, denn damit hat der Eigentümer einem Betreten seines Grundstücks indirekt zugestimmt.
  • ... als Autofahrer oder Biker ein Ziel in einer ausgewiesenen Fahrradstraße haben. Falls Sie eines der genannten "Anliegen" haben, ist also auch die Einfahrt in eine Fahrradstraße rechtmäßig.

Durchfahrt durch gesperrte Straßen ist untersagt

Aber: Wer nicht in eine gesperrte Straße hinein will, sondern lediglich hindurch, um zu einem Punkt direkt hinter der Sperrzone zu gelangen, darf nicht einfahren, wie das Institut für Zweiradsicherheit (ifz) betont. Zudem müsse bereits im Moment des Einfahrens die Absicht bestehen, dort etwas oder jemanden aufzusuchen.

Falls man kontrolliert wird, gilt: Wer kein glaubwürdiges "Anliegen" hat, muss mit einem Verwarnungsgeld von 50 Euro rechnen, so der ADAC. Für Radfahrer beträgt das Verwarnungsgeld 25 Euro. Wer das Fahrzeug parkt, ohne Anlieger zu sein, riskiert eine Geldstrafe ab 55 Euro. (dpa/cze)

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