Bislang war geplant, dass alte Führerscheine bis 2033 in den einheitlichen EU-Führerschein umgetauscht werden müssen. Doch nun gelten gestaffelte kürzere Fristen. Die ersten Papiere sind schon bis 2022 fällig.

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In früheren Jahren war der Führerschein unbegrenzt gültig – damit ist es bald vorbei. Bis spätestens zum 19. Januar 2033 müssen alle älteren Papiere in den neuen EU-Führerschein umgetauscht worden sein. Damit sich der Andrang der etwa 43 Millionen deutschen Inhaber von Pkw-Führerscheinen gleichmäßig verteilt, hat der Bundesrat ein Stufenmodell für den Umtausch beschlossen. Dabei wurden die Umtauschfristen nach Führerscheinarten und Geburtsjahrgängen unterteilt.

Umtauschfristen für den Führerschein

Führerschein ausgestellt bis 1998

Geburtsjahr vor 1953: Umtausch bis 19. Januar 2033 Geburtsjahr 1953 bis 1958: Umtausch bis 19. Januar 2022 Geburtsjahr 1959 bis 1964: Umtausch bis 19. Januar 2023 Geburtsjahr 1965 bis 1970: Umtausch bis 19. Januar 2024 Geburtsjahr ab 1971: Umtausch bis 19. Januar 2025

Führerschein ausgestellt ab 1999

Jahre 1999 bis 2001: Umtausch bis 19. Januar 2026 Jahre 2002 bis 2004: Umtausch bis 19. Januar 2027 Jahre 2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028 Jahr 2008: Umtausch bis 19. Januar 2029 Jahr 2009: Umtausch bis 19. Januar 2030 Jahr 2010: Umtausch bis 19. Januar 2031 Jahr 2011: Umtausch bis 19. Januar 2032 Jahr 2012 bis 18.01.2013: Umtausch bis 19. Januar 2033

Umtausch erfolgt bei der Führerscheinstelle

Für den Umtausch in den neuen EU-Führerschein brauchen Autofahrer einen Personalausweis oder Reisepass, ein biometrisches Passbild und den alten Führerschein. Für die Beantragung ist ein ausgefülltes Formular bei der Führerscheinstelle einzureichen. Diese Behörde kann je nach Gemeinde dem Straßenverkehrsamt, dem Ordnungsamt oder dem Landratsamt zugeordnet sein. Sofern alle Unterlagen vorliegen, kann die Behörde dem Autofahrer den fertigen Ausweis zusenden. Andernfalls erhält er eine Benachrichtigung, wenn der Ausweis fertig ist. Die Umschreibegebühr beträgt meist 24 Euro.

Zusätzlicher Aufwand kommt auf die Besitzer von älteren Führerscheinen zu, die nicht mehr am Ort von dessen Ausstellung wohnen. Das betrifft die Besitzer des rosafarbenen Führerscheins (ausgestellt bis 1998) und des grauen „Lappens“ (ausgestellt bis 1986). Diejenigen müssen eine sogenannte Karteiabschrift bei der ausstellenden Behörde anfordern und bei der Führerscheinstelle vorlegen.

Alte Klassen werden übersetzt

Alte Führerscheinklassen (etwa DDR-Klassen) werden beim Eintausch des alten „Lappens“ gegen das neue EU-Pendant übersetzt.

Tabellen mit Umtauschbeispielen, anhand derer Sie die entsprechenden Klassen ablesen können, bietet etwa der ADAC.

Zukünftig alle 15 Jahre neuer Führerschein erforderlich

Der EU-Führerschein wird in Deutschland bereits seit dem 18. Januar 2013 ausgestellt. Seitdem sind alle neuen Führerscheine nur noch 15 Jahre gültig. Die Gültigkeit betrifft aber nur das Dokument, nicht die Berechtigung zum Führen eines Fahrzeugs. Die gilt weiterhin unbegrenzt. Deshalb müssen Fahrer für einen neuen Führerschein keine erneute Prüfung ablegen. Auch eine Gesundheitsprüfung findet nicht statt.

Die EU-weite Umstellung auf den neuen Führerschein soll sicherstellen, dass zukünftig alle Führerscheine mit als fälschungssicher geltender Technik ausgerüstet sind. Laut ADAC werden alle EU-Führerscheine in einer Datenbank erfasst, um Missbrauch der Papiere zu verhindern. Durch die alle 15 Jahre fällige Neuausstellung werden auch die Fotos aktualisiert. So fahren zukünftig keine Rentner mehr mit Jugendbildnissen im Führerschein herum.

Wer die Umtauschpflicht vergisst und mit dem veralteten Papier fährt, muss in Zukunft mit 10 Euro Verwarnungsgeld rechnen. Damit kommen nachlässige Pkw-Fahrer günstig davon. Bei Lkw- und Busfahrern wird ein unterlassener Tausch als Straftat gewertet.  © 1&1 Mail & Media/ContentFleet

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