Ausparker, die nicht aufpassen und nur einen Moment unaufmerksam sind, haben schlechte Karten, wenn es kracht. Wer ausparkt, trägt bei einem Unfall in den meisten Fällen die alleinige Schuld, denn Ausparker müssen einer besonderen Sorgfaltspflicht nachkommen. Das hat jetzt ein Gericht bestätigt.

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Der Einkauf ist im Auto verstaut, man sitzt hinterm Steuer, guckt einmal kurz in den Rückspiegel und setzt zurück - zack, schon ist man einem vorbeifahrenden Auto in die Seite gefahren. Wer beispielsweise auf dem Supermarktparkplatz rückwärts ausparkt, trägt in der Regel die alleinige Verantwortung bei einem Unfall. Das geht aus einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts hervor. Demnach unterliege der Rückwärtsfahrende einer besonderen Sorgfaltspflicht. Kommt es zu einer Kollision mit einem anderen vorbeifahrenden Auto, liegt zunächst die Vermutung nahe, dass der Ausparker Schuld am Unfall hat, weil er nicht aufmerksam genug war.

Nicht auf vermeintlichen Blickkontakt verlassen

Dem Urteil war die Klage einer Autofahrerin voran gegangen, die mit einem anderen Fahrzeug, das aus einer Parklücke auf einem Supermarktparkplatz zurücksetze, kollidiert war. Die Ausparkerin gab zu ihrer Verteidigung an, dass zuvor ein Blickkontakt zwischen den beiden Autofahrern zustande gekommen sei und die Klägerin zunächst angehalten habe. Als die Beklagte daraufhin weiter aus der Parklücke zurücksetzte, sei die Klägerin mit ihrem Auto wieder angefahren - es kam zum Unfall. Daraufhin gab das Landgericht Saarbrücken der Klägerin zunächst eine Mitschuld, da sie gegen das "Gebot der gegenseitigen Rücksichtsnahme" (Paragraf 1, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung) verstoßen habe. Beide Verkehrsteilnehmer hätten den Unfall vermeiden können, hieß es.

Das Saarländische Oberlandesgericht sah dies allerdings anders und gab der Klägerin Recht. Wer ausparkt, unterliege einer besonderen Sorgfaltspflicht, die größer sei, als die des Vorbeifahrenden. Nach Paragraf 17 der Straßenverkehrsordnung sah das Gericht demnach die Schadensverursachung klar auf der Seite der ausparkenden Fahrerin.

Beweis für Verhalten des Unfallgegners erforderlich

Eine Mithaftung anderer Verkehrsteilnehmer wäre nur dann ein Thema, wenn der Rückwärtsfahrer ein Fehlverhalten des passierenden Autofahrers nachweisen könne und sich die Kollision aus diesem Grund nicht hätte vermeiden lassen.

Wer also auf einem Supermarktparkplatz oder einem anderen öffentlichen Parkplatz rückwärts, aber auch vorwärts ausparkt, sollte sich zunächst einen Überblick über die anderen Verkehrsteilnehmer verschaffen. Dazu zählen nicht nur andere Autos, sondern auch Fußgänger und Radfahrer. Lässt sich der Bereich des Ausparkens schlecht einsehen, fahren Sie möglichst langsam aus der Lücke und bleiben Sie noch einmal stehen, wenn Sie ein größeres Sichtfeld haben, nutzen Sie den Schulterblick in beide Richtungen.  © 1&1 Mail & Media/ContentFleet

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