Das Tragen von Kopfhörern im öffentlichen Straßenverkehr ist eine weitverbreitete Unsitte. Verboten ist die Musik direkt am Ohr nicht – aber gefährlich. Auch der Versicherungsschutz wird dadurch gefährdet.

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Menschen mit Kopfhörern gehören heute zum Straßenbild. Vor allem Fußgänger und Radfahrer lauschen der Musik aus Stöpseln und Ohrmuscheln, aber auch in Autos werden sie verwendet. Ob das beim Fahren ein Problem darstellt, kommt auf die Lautstärke, das Maß der Ablenkung und auf die Art der Kopfhörer an.

Kopfhörer mit unterschiedlich starker Abschirmung

Geschlossene Kopfhörer, erkennbar an den großen, seitlich gepolsterten Hörmuscheln, schirmen Umgebungsgeräusche stärker ab als offene Kopfhörer. Das gilt auch für die sogenannten Ear-Bud-Kopfhörer, die direkt in den Gehörgang eingesetzt werden.

Weniger abschirmende Wirkung haben offene Kopfhörer mit schalldurchlässigen Schaumstoffpolstern sowie die sogenannten In-Ears. Diese werden nicht so weit in die Ohren eingeführt wie die Ear Buds.

Musik kann den Verkehr übertönen

Eine geringere akustische Abschirmung hilft allerdings nicht viel, wenn die Lautstärke zu hoch ist. „Zu hoch“ ist, wenn die Lautstärke der Kopfhörer jene der Umgebungsgeräusche übersteigt. Dann tritt der „Maskierungseffekt“ auf. Das heißt: Von zwei Geräuschen in einem ähnlichen Frequenzbereich wird das leisere kaum noch wahrgenommen. Wenn das eigentlich wichtige Signale aus dem Verkehr sind, wird es schnell gefährlich.

Dieser Effekt ist nicht nur akustischer Art, sondern wirkt auch psychologisch. Der „Auditory Bubble Effect“ hat zur Folge, dass die Musikhörer sich vor allem auf die Musik konzentrieren und ihre Umgebung kaum noch wahrnehmen. Dadurch kommt es zu einem starken Anstieg der Unfallgefahr.

Laute Musik im Verkehr kann rechtliche Folgen haben

Verboten ist das Musikhören per Kopfhörer jedoch nicht – jedenfalls nicht automatisch. § 23 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung verbietet allerdings, sich selbst im Auto beim Hören zu behindern: „Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.“

Das ist bei lauter Musik aus den Hörmuscheln aber häufig der Fall. Auf Verstöße gegen diese Vorschrift steht laut Bußgeldkatalog ein Verwarngeld über zehn Euro. Diese Vorschrift greift nicht, wenn Radfahrer und Fußgänger, abgelenkt durch Musik aus dem Kopfhörer, gefährliche Situationen im Straßenverkehr verursachen.

Ansprüche auf Schadensersatz gefährdet

Jeder Verkehrsteilnehmer mit Kopfhörern läuft Gefahr, im Falle eines Unfalls vor Gericht eine Mitschuld zugewiesen zu bekommen. Schließlich hätte man ohne Kopfhörer womöglich eine nahende Gefahr bemerkt. Dadurch kann ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld verloren gehen.

Unfallverursachern kann es zudem passieren, dass die Haftpflichtversicherung die Leistungen kürzt. Hintergrund: Trug der Fahrer beim Unfall einen Kopfhörer, lag möglicherweise grobe Fahrlässigkeit vor.

Der deutsche Verkehrssicherheitsrat untersuchte 2015 durch eine Befragung, wie häufig Verkehrsteilnehmer mit Kopfhörern unterwegs sind. Im Durchschnitt über alle Altersgruppen hinweg sind demnach 14 % als Fußgänger und 15 % als Radfahrer „hin und wieder“ mit Kopfhörer unterwegs. In der Altersgruppe 15 bis 34 Jahre tragen jedoch ganze 32 % der Fußgänger und 35 % der Radfahrer gelegentlich Kopfhörer und gehen damit größere Risiken ein.

Die Meinung von Experten zu der Thematik ist eindeutig: „Wer Kopfhörer oder Headset im Straßenverkehr nutzt, läuft Gefahr, wichtige Warnsignale zu überhören und vom Verkehrsgeschehen abgelenkt zu werden. Damit geht er ein hohes Unfallrisiko ein“, erklärt Dekra-Unfallforscherin Stefanie Ritter.  © 1&1 Mail & Media/ContentFleet

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