Halb zugeparkt mit Autos, überall Fußgänger und am Boden alles voller Wurzeln: Nicht auf allen Radwegen ist Fahrradfahren ein Vergnügen. Entsprechend verlockend ist es, auf der Straße zu fahren. Doch darf man das?

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Radweg oder Straße? Vor dieser Entscheidung stehen Radfahrende in vielen Situationen. Auf dem Radweg hat man zwar Ruhe vor aufdringlichen Autofahrern, muss sich aber oft mit Falschparkern, Fußgängern und schlechten Wegverhältnissen auseinandersetzen. Auf der Straße hingegen kann kommt man meist zügig voran, muss aber damit rechnen, mit 50 Zentimeter Abstand überholt oder angehupt zu werden.

Stellt sich die Frage: Wann ist es für Radfahrer Pflicht, auf dem Radweg zu fahren? Und unter welchen Umständen darf man als Radfahrerin bzw. Radfahrer trotz eines vorhandenen Radwegs auf die Straße ausweichen? Das wollen wir in diesem Artikel klären.

Welche Radwege müssen benutzt werden?

241, 240, 237 sind drei Ziffern, die jeder Radfahrende kennen sollte. Sie stehen nämlich für die drei Verkehrszeichen, die klar die Benutzung eines Radwegs vorschreiben.

  • Zeichen 241 (Fußgänger rechts, Fahrrad links): Bedeutet, bei diesem Weg handelt es sich um einen getrennten Geh- und Radweg. Auch hier ist die Benutzung vorgeschrieben.
  • Zeichen 240 (Fußgänger oben, Fahrrad unten): Steht wiederum für einen gemeinsamen Geh- und Radweg. Auch hier ist eine Nutzung vorgeschrieben.
  • Zeichen 237 (weißes Fahrrad vor blauen Hintergrund): Zeigt an, dass es sich bei einem Weg um einen Radweg handelt, der definitiv benutzt werden muss.

Alle Wege, die mit einem dieser Verkehrszeichen ausgewiesen werden, sind benutzungspflichtig und müssen auch benutzt werden.

Achtung! Ausnahmen von dieser Benutzungsflicht gibt es, wenn ein Weg objektiv unbenutzbar ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Weg vereist, von Pflanzen überwuchert, von Baumwurzeln beschädigt oder von falsch parkenden Fahrzeugen blockiert ist.

Welche Radwege müssen nicht benutzt werden?

Praktisch alle anderen Radwege – also solche, die nicht mit einem blauen Schild gekennzeichnet sind – haben keine Benutzungspflicht. Auf diesen Strecken kannst du selbst entscheiden, ob du lieber auf dem Radweg oder auf der Straße fährst.

Hierzu ein Zitat aus der StVO (§2, Absatz 4):

"Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne (diese) Zeichen dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen "Radverkehr frei" angezeigt ist."

Die StVO klärt also sehr akkurat, wann es sich um einen Radweg ohne Benutzungspflicht handelt. Rechte Radwege ohne die blauen Schilder sind dementsprechend freiwillige Radwege. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 müssen für die Benutzung entsprechend gekennzeichnet sein.

Was gilt bei Radfahrstreifen und Schutzstreifen?

Immer weiter verbreitet besonders in Städten: Radfahrstreifen und Schutzstreifen für Radfahrende direkt auf der Fahrbahn. Damit soll der Radverkehr ins Sichtfeld von Autofahrern geholt werden.

Radfahrstreifen: Diese Streifen sind durch eine durchgezogene weiße Linie und dem runden, blauen Radweg-Schild (Zeichen 237) gekennzeichnet. Das Schild sagt es schon: Hier gilt Benutzungspflicht.

Schutzstreifen: Diese Streifen sind durch eine gestrichelte weiße Linie gekennzeichnet. Hier gilt ebenfalls eine Benutzungspflicht, die sich in diesem Fall nicht durch ein Schild, sondern durch das Rechtsfahrgebot ergibt.

Was gilt in Fahrradstraßen?

In immer mehr Städten gibt es zudem sogenannte Fahrradstraßen. Diese sind ganz allein Radfahrenden vorbehalten, wobei sie bei entsprechender Beschilderung auch für den Autoverkehr freigegeben sein können. Das Gute ist dann allerdings, dass auf einer Fahrradstraße immer der Radverkehr Vorrang hat. Autofahrer müssen sich hier so verhalten, dass sie den Radverkehr nicht beeinträchtigen.

Was gilt auf Gehwegen?

Zu guter Letzt stellt sich bei vielen Radfahrerinnen und Radfahrern auch die Frage nach der Benutzung eines Gehwegs. Schließlich erscheint dieser oftmals als deutlich sicherer als ein schlecht gepflegter Radweg. Hier gilt allerdings, dass Gehwege generell nur von Fußgängerinnen und Fußgängern benutzt werden dürfen. Die Ausnahme bilden hier Kinder: Unter acht Jahren müssen diese auf dem Gehweg fahren, bis zehn Jahre dürfen sie einen Gehweg mitbenutzen.

Gibt es spezielle Regeln für Rennradfahrer?

Häufig sieht man Rennradfahrer auf der Straße fahren, obwohl es einen Radweg gibt. Gibt es für Sportfahrer Sonderrechte?

Nein. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen unterschiedlichen Fahrradarten oder Geschwindigkeiten. Für Rennradfahrer gelten dementsprechend die gleichen Regeln bei der Benutzungspflicht von Radwegen. Eine Ausnahme gilt, wenn sie (oder jede andere Gruppe Radler) in Gruppen von 15 Personen oder mehr fahren. Laut §27 Abs. 1 StVO dürfen mehr als 15 Radfahrer einen geschlossenen Verband bilden und dann zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren.

Übrigens: Allein die Tatsache, dass man sein Rennrad nicht voll ausfahren kann, wird in der Regel nicht als Grund zum Ausweichen vom Radweg auf die Fahrbahn anerkannt.

Müssen Kinder immer auf dem Radweg fahren?

Für sie gelten in Bezug auf Radwege und Gehwege spezielle Regelungen, die sowohl ihre Sicherheit als auch die der anderen Verkehrsteilnehmer gewährleisten sollen. Kinder unter acht Jahren müssen auf dem Gehweg fahren und dürfen nicht den Radweg oder die Fahrbahn benutzen – auch dann nicht, wenn ein benutzungspflichtiger Radweg vorhanden ist. Kinder zwischen acht und zehn Jahren haben die Wahl: Sie dürfen entweder auf dem Gehweg oder auf dem Radweg fahren.

Diese Regelung bietet Eltern und Betreuern Flexibilität und sorgt dafür, dass Kinder sicherer unterwegs sind, insbesondere in Bereichen mit hohem Verkehrsaufkommen. Wichtig ist dabei, dass Begleitpersonen über zehn Jahren den Gehweg nicht mitbenutzen dürfen – auch dann nicht, wenn sie mit den Kindern unterwegs sind. Das führt oft zu schwierigen Situationen, gerade in städtischen Gebieten, wo Rad- und Gehwege dicht befahren sind. Eltern sollten hier besonders wachsam sein und vorausschauend planen, um die Sicherheit der Kinder nicht zu gefährden.

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Fazit: Radwegbenutzung ist klar geregelt

Trotz aller Unsicherheiten ist die Benutzung von Radwegen in der StVO also sehr klar geregelt. Der größte Reibungspunkt in der gemeinsamen Nutzung der Straßen durch Autofahrende und Radfahrende stellen wohl zwei Fälle dar: die Radwege ohne Benutzungspflicht sowie der Fall, dass sich ein benutzungspflichtiger Radweg in einem zu schlechten Zustand befindet. Die Lösung ist hier wie immer ein verständnisvolles Miteinander. Das endet allerdings – wie viele Radfahrerinnen und Radfahrer wissen – oftmals in einem Hupkonzert.  © Bike-X

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