• Viele Autobesitzer wollen ihrem Gefährt einen individuellen und persönlichen Touch verleihen.
  • Besonders Reifen und Räder werden gerne mal "gepimpt".
  • Welche Änderungen sind eigentlich erlaubt?

Mehr Ratgeber-Themen finden Sie hier

Laut Dekra ist der Trend zur Individualisierung des eigenen Fahrzeugs weiterhin ungebrochen. Wichtige Bauteile, an denen immer wieder gerne Veränderungen gegenüber dem Serienzustand vorgenommen werden, sind Reifen und Räder. Aber welche Änderungen sind erlaubt und worauf muss man als Fahrzeughalter achten?

"In der EG-Typgenehmigung werden für jedes Fahrzeug die serienmäßigen beziehungsweise freigegebenen Rad- und Reifengrößen genannt", sagt Christian Koch als Dekra-Sachverständiger für Reifen und Räder.

Die beim Neuwagenverkauf ausgehändigten CoC-Papiere (Certificate of Conformity) führen diese Kombinationen in der Regel auf. Eine Umrüstung der Räder und Reifen im Bereich der originalen Serienbereifung kann daher ohne weitere Prüfung erfolgen. Diese CoC-Papiere lassen sich auch nachträglich beim Hersteller besorgen.

Modelle mit Teilegutachen oder ABE erweitern das Angebot

Aber es gibt ja zahllose Fremdhersteller von Rädern. Die lassen bestimmte Kombinationen auf ihre Verwendbarkeit für unterschiedliche Fahrzeugmodelle sowie auf die Dauerfestigkeit prüfen. Dafür beantragen sie dann ein Teilegutachten (TGA) oder eine entsprechende Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE). Die dabei genannten für ihr Automodell erlaubten Felgen können die Felgenkäufer dann fahren.

Allerdings kann eine sogenannte Änderungsabnahme bei einer Prüfstelle nötig werden. Dabei lassen sich die Prüfer ABE oder TGA vorlegen und gucken, ob die Räder ordnungsgemäß verbaut wurden. "Bei einer Umrüstung müssen das Fahrwerk und die Bremsanlage des Fahrzeugs dem Serienzustand entsprechen", gibt der Dekra-Reifenexperte zu bedenken.

Die danach ausgehändigten Papiere der Abnahme sind stets mitzuführen. Die dort vermerkten Änderungen werden bei der nächsten Gelegenheit bei der Zulassungsstelle in den Papieren vermerkt. Nur wenn die ABE der Felgen eine Freistellung von dieser Eintragung enthält, kann diese entfallen.

Wer viel macht, macht meist mehr Auflagen erforderlich

Bei zusätzlichen Veränderungen etwa durch Tieferlegungen oder Spurverbreiterungen sei die Zulässigkeit entweder durch Angaben im Prüfbericht oder durch sogenannte Freigängigkeits- und Fahrversuche zu klären. Erforderlich ist dann auf jeden Fall eine Begutachtung bei einer Technischen Prüfstelle oder durch den Technischen Dienst einer Überwachungsorganisation im Rahmen einer Einzelabnahme.

Grundsätzlich sollte man beachten: Je größer die Rad- und Reifenkombination wird und je weiter die Einpresstiefe des Rades von der Serie abweicht, desto mehr Auflagen in Form von Modifikationen am Fahrzeug wie beispielsweise Radhausverbreiterungen oder zumindest Radlaufabdeckungen sind in der Regel notwendig. Bei erheblichen Änderungen empfiehlt es sich, eine Fahrwerksvermessung und gegebenenfalls Neueinstellung durchführen zu lassen. (spot/dpa)

Lesen Sie auch: Carsharing: So sollten Autofahrer die Reifen checken

JTI zertifiziert JTI zertifiziert

"So arbeitet die Redaktion" informiert Sie, wann und worüber wir berichten, wie wir mit Fehlern umgehen und woher unsere Inhalte stammen. Bei der Berichterstattung halten wir uns an die Richtlinien der Journalism Trust Initiative.