Einmal nicht aufgepasst, und schon wird der Autofahrer zum Fußgänger. Das Ignorieren von roten Ampeln wird schnell teuer. Besonders für Fahranfänger hat Fehlverhalten an Ampeln oft unangenehme Folgen.
Manchmal entscheidet eine Sekunde, ob ein Fahrverbot verhängt wird - nämlich beim Überfahren von Haltelinien bei roter Ampel.
Wenn die Ampel weniger als eine Sekunde lang Rot zeigt, bis das Auto die Linie überquert hat, bleibt es bei 90 Euro Geldbuße und einem Punkt in Flensburg.
Fahrverbot ab einer Sekunde
Richtig unangenehm wird es beim sogenannten "qualifizierten Rotlichtverstoß", bei dem die Ampel für länger als eine Sekunde auf Rot steht. Dann werden mindestens 200 Euro Bußgeld, zwei Punkte - und ein Monat Fahrverbot verhängt. Weil vor allem das Verbot die Autofahrer schmerzt, landen solche Fälle immer wieder vor Gericht.
Streitpunkt ist meist, ob die Länge des Rotlichtverstoßes sicher nachgewiesen wurde. In der Regel führt die Staatsanwaltschaft den Beweis durch eine Zeugenaussage oder ein Foto. Auch eine Aussage einer einzelnen Person, die kein Polizist ist, kann vor Gericht als Beweis zählen. Entscheidend ist, ob das Gericht die Aussage als glaubwürdig einstuft.
Billiger kommen Fahrer davon, wenn sie zwar die Haltelinie überfahren, aber vor dem durch die Ampel geschützten Bereich gestoppt haben. Dann bleibt es bei einem Verwarnungsgeld von 10 Euro, sofern niemand gefährdet wurde.
Rotlichtverstoß nachteilig für Fahranfänger in der Probezeit
Für Fahranfänger ist es doppelt ärgerlich, wenn ihnen ein Verstoß gegen das Rotsignal nachgewiesen wird. Denn weil Neulinge am Lenkrad viele Unfälle verursachen, unterliegen sie einer zweijährigen Probezeit. Ein Rotlichtverstoß wird in der Probezeit als schwerwiegender Verstoß gewertet, der Folgen hat.
Im Regelfall wird die Probezeit um weitere zwei Jahre verlängert. Außerdem müssen Rotlichtsünder ein Aufbauseminar besuchen. Diese Regelung gilt schon ab dem einfachen Rotlichtverstoß von weniger als einer Sekunde. Sollte es zu mehreren Verstößen gegen das Haltegebot bei roter Ampel kommen, können die Gerichte auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. Dann wird untersucht, ob der Fahrer überhaupt in der Lage ist, ein Fahrzeug zu führen.
Weiterfahrt bei "Gelb" bereits kritisch
Nicht nur bei roter Ampel, auch bei gelbem Signal droht eine Geldbuße. Denn § 37 der Straßenverkehrsordnung besagt, dass Verkehrsteilnehmer bei Gelb anhalten und auf ein neues Signal warten müssen. Das gilt in Fällen, in denen Fahrer noch rechtzeitig an der Haltelinie anhalten können, ohne eine scharfe Bremsung hinzulegen. Dafür ist ein Verwarngeld von zehn Euro vorgesehen.
Beim Anhalten bei "Gelb" müssen Autofahrer keine Rücksicht darauf nehmen, ob die nachfolgenden Autos ebenfalls rechtzeitig anhalten. Denn die Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstands liegt in deren Verantwortung.
Mildernde Umstände gibt es bei Rotlichtverstößen selten. Blendung zum Beispiel zählt nicht dazu. So urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe 1996 (Akte 1 Ss 61/96), dass auch eine Sonnenblendung keine Ausnahmesituation darstellt, bei der das Gericht von einem Fahrverbot absehen kann. Begründung: Gerade vor Ampeln müssen Autofahrer besonders vorsichtig sein. Damit hob die Berufungsinstanz ein vorhergehendes milderes Urteil des Amtsgerichts Pforzheim auf.
Nur in Ausnahmefällen kein Fahrverbot
Auf das Fahrverbot können Gerichte bei qualifizierten Rotlichtverstößen verzichten, wenn dadurch die berufliche Existenz des Verkehrssünders auf dem Spiel steht. Das würde rechtlich als "ungebührliche Härte" gelten. Eine Kündigungsdrohung reicht allerdings nicht für den Verzicht auf das Fahrverbot; die Kündigung müsste auch rechtmäßig sein. Außerdem können die Gerichte auf den Urlaub verweisen, wo möglich.
Eine weitere allerdings seltene Ausnahme machen Gerichte beim sogenannten "Augenblicksversagen". Gemeint ist damit ein kurzzeitiges Fehlverhalten, das eigentlich nicht vorkommen darf, aber auch pflichtbewussten Autofahrern passieren kann.
So ein Augenblicksversagen attestierte das Oberlandesgericht Düsseldorf (Akte IV-1 RBs 183/13) einer Autofahrerin, die in Düsseldorf von einer vierspurigen Straße nach links abbiegen wollte. Als die Linksabbiegerampel für sie Grünlicht anzeigte, fuhr sie in den Kreuzungsbereich ein.
Dort befand sich für ihre Fahrtrichtung noch eine auf "Rot" stehende Ampel, die sie jedoch einer anderen Fahrspur zuordnete und nicht beachtete. Angesichts dieser verwirrenden Verkehrsregelung hatte das Gericht ein Einsehen und sah von einem Fahrverbot ab. © 1&1 Mail & Media/ContentFleet
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