Für Autofahrer ist die Fahrt in die Werkstatt häufig unumgänglich. Umso ärgerlicher ist es dann, wenn die Rechnung im Nachhinein Ärger bereitet. Prüfen Sie die Forderung daher zeitnah. Wie Sie im Zweifelsfall richtig reagieren, erfahren Sie hier.
Grundsätzlich muss eine Werkstattrechnung bei Abholung des Fahrzeugs bar bezahlt werden - so sehen es beispielsweise die Reparaturbedingungen des Zentralverbandes des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK) vor. Die Aufschiebung der Zahlung ist demnach um maximal eine Woche möglich. Wünschen Sie eine andere Zahlungsweise als in bar, sollten Sie sich im Vorwege bei der Werkstatt erkundigen, ob Sie die Zahlung auch per Karte oder Überweisung erlaubt, rät der ADAC. Können Sie die Rechnung nicht sofort in bar begleichen, darf die Werkstatt dem Automobilclub zufolge ihren Wagen samt Zulassungsbescheinigung Teil I als Pfand einbehalten.
Details der Rechnung prüfen und erklären lassen
Bevor Sie die Rechnung allerdings bezahlen, nehmen Sie sich die Zeit, die Forderung der Werkstatt sorgfältig zu prüfen. Verstehen Sie nicht alle Punkte der Rechnung, lassen Sie sich diese erklären. Achten Sie darauf, dass die Werkstatt Ihnen mit der Zahlungsaufforderung detaillierte Informationen über alle durchgeführten Arbeiten, die dafür benötigte Zeit sowie die zum Einsatz gekommenen Materialien zukommen lässt. Kontrollieren Sie auch allgemeine Rechnungsstandards - etwa, ob die Anschriften von Kunde und Werkstatt sowie die Angaben zum Fahrzeug korrekt aufgeführt sind und ein Kundenbetreuer namentlich genannt wird.
So reklamieren Sie richtig
Haben Sie vor der Reparatur einen Kostenvoranschlag eingeholt, darf dieser nicht wesentlich überschritten werden. Der ADAC nennt als Orientierung einen Rahmen von 15 Prozent. Festpreisangebote sind für die Werkstatt bindend. Erhalten Sie eine Rechnung, deren Summe über den vereinbarten Betrag hinausgeht, oder stellen Sie nach der Reparatur Mängel am Auto fest, sollten Sie zeitnah eine schriftliche Reklamation einreichen - im Idealfall per Einschreiben oder persönlich mit Aushändigung einer Empfangsbestätigung.
Die Werkstatt muss nachbessern dürfen
Bei einem festgestellten Mangel müssen Sie der Werkstatt zwei Versuche einräumen, diesen zu beseitigen. Erst danach können Sie vom Reparaturvertrag zurücktreten oder eine Preisminderung fordern. Können Sie sich nicht mit der Werkstatt einigen, haben Sie vor dem Gang zum Rechtsanwalt noch eine weitere Möglichkeit zu handeln: Wenden Sie sich an die zuständige Kfz-Schiedsstelle, die kostenfrei zwischen Werkstatt und Kunde vermittelt. In der Regel wird auf diesem Weg bereits im Vorverfahren eine Einigung erzielt. © 1&1 Mail & Media/ContentFleet
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