Seit 1. Oktober 2021 werden Stalkingopfer im Internet besser geschützt. Zudem gibt es klarere Regeln für das Nachstellen von Personen bei Auflauern und wiederholtem Belästigen.

Rolf Schwartmann
Eine Kolumne
Diese Kolumne stellt die Sicht des Autors dar. Hier finden Sie Informationen dazu, wie wir mit Meinungen in Texten umgehen.

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Die Zeiten im Internet bewegen sich und das Recht zieht nach. Facebook muss sich wegen seiner Geschäftspraktiken rechtfertigen, weil eine Insiderin ihr Schweigen gebrochen hat. Eine neue Norm im Strafrecht wendet sich gegen verhetzende Beleidigung und ein neues Gesetz für den Onlinedatenschutz stellt Unternehmen vor Herausforderungen.

Nachschärfung der Regeln für das Cyberstalking

Wenn die Menschen penetranter werden, muss das Recht strenger werden. So ist es beim Stalking geschehen. Stalker verschaffen sich oft Zugang zu den Daten ihrer Opfer, indem sie sich mit einem erratenen oder gehackten Passwort in fremde Rechner einwählen.

Um Social-Media-Konten und Bewegungsdaten zu schützen, mit denen man Personen ausspähen kann, sind diese Methoden jetzt unter Strafe gestellt. Auch das Verbreiten von Fotos, insbesondere von intimen Aufnahmen wird nun ausdrücklich bestraft. Das gilt auch für das Vortäuschen der Identität einer anderen Person, um in deren Namen Profile in sozialen Medien anzulegen und Dritte zu belästigen.

Strafbarkeitsschwelle für penetrantes Nachstellen gesenkt

Es gibt aber auch strengeres Recht für das Stalking jenseits des Internets. Es betrifft das Nachstellen. Bislang galt: Wer anderen so nachstellt, dass er deren Lebensgestaltung "schwerwiegend" beeinträchtigen kann, wird bestraft. Als besonders strafwürdig galt bislang das "beharrliche Aufsuchen räumlicher Nähe" einer Person und der "beharrliche" Versuch, jemanden per Telekommunikationsmittel gegen seinen Willen zu kontaktieren.

Mit diesen Begriffen hatte die Justiz in der Anwendung Probleme, weil "beharrlich" und "schwerwiegend" sehr hohe Anforderungen stellen. Aus diesem Grund wurden die Begriffe im Gesetz geändert. Statt "beharrlichem" Nachstellen reicht nun "wiederholtes" Nachstellen aus. Damit fällt man auch dann unter die Norm, wenn man nicht besonders hartnäckig handelt. Das verlangte die Rechtsprechung für beharrliches Handeln.

Sprachliche Feinheiten zählen: Nicht unerheblich statt schwerwiegend

Die Beeinträchtigung beim Opfer muss auch nicht mehr "schwerwiegend" sein, sondern es reicht aus, wenn sie "nicht unerheblich" ist. Der Gesetzgeber dreht auch hier an einer wichtigen Schraube, weil eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung gravierende und ernst zu nehmende Folgen nach sich ziehen muss, etwa einen Wohnungswechsel.

Für "nicht unerhebliches Beeinträchtigen" reicht es aber aus, dass man über längere Zeit unerwünscht angerufen oder gar bedroht wird. Für eine "schwerwiegende Beeinträchtigung" reicht so etwas nicht. Das alles sind keine Wortspielereien, sondern wichtige Schärfungen des Rechts, um klare Regeln zu setzen. Die wiederum sind das A und O im Rechtsstaat.

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