Eltern sind für die Erziehung ihrer Kinder verantwortlich. Sie bestimmen auch über die Ausstattung des Nachwuchses mit Smartphone, Smartwatch & Co. Aber wie weit reicht die elterliche Befugnis in der Schule und welche Grenzen gelten dort?
Eltern, die ihre Kinder mit Smartphone und Smartwatch ausstatten, etwa um jederzeit über deren Aufenthaltsort informiert zu sein, können in Konflikt mit der Schule geraten. Das ist verständlich, denn schließlich lenkt es vom Lernen ab, wenn Schüler während des Unterrichts auf das Handy schauen.
Was für das Smartphone gilt, muss auch für die Smartwatch als deren "verlängerter Arm" am Handgelenk gelten. Dagegen steht das Recht der Schüler und Eltern, ihre Freiheit im Schulalltag selbst zu gestalten. Aber wer setzt sich im Zweifel und vor allem während des Unterrichts durch?
Schulrecht in den Ländern ist ausschlaggebend
Wenn es um einen chancengleichen und störungsfreien Unterricht geht, dann hat die Schule nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, ihn in der Klasse durchzusetzen. Ob und wann dort die Störung des Schullalltags durch das Mitbringen von Haustieren, das Bestellen von Pizzas oder das Werfen von Dartpfeilen gestattet ist, bestimmen das Schulrecht in den Ländern und die jeweiligen Schulordnungen ebenso wie das Nutzen von Smartphones.
Die Inbetriebnahme für Notfälle muss allerdings gestattet sein. Weil man bei einer Smartwatch von außen nicht sagen kann, zu welchem Zweck sie gerade genutzt wird, muss die Schule aber gerade auch deren Tragen im Unterricht untersagen können.
Handy und Smartwatch: Mitbringen erlaubt, Schule kann aber Ausschaltung anweisen
Mit anderen Worten: Man darf Handy und Smartwach in die Schule mitbringen, muss sie aber auf Anweisung der Schule ausgeschaltet lassen. Das dürfte auch während der Pausen gelten. Während des Unterrichts gehören Smartphones und -watches, wenn die Schule das für erforderlich hält, in die Tasche. Bei Prüfungen versteht sich das wegen der Täuschungsmöglichkeiten von selbst.
Um klare und faire Verhältnisse zu schaffen, können alle Schüler und Lehrer ihre Smartphones und -watches während der Unterrichtszeit ausgeschaltet auf einen Handytisch in der Klasse legen. Widersetzt sich jemand und stört das den Unterricht, dann muss es zulässig sein, die Geräte kurzeitig einzuziehen und so lange einzubehalten, bis sie nicht mehr stören können.
Dabei müssen Lehrer aber aus Gründen des Datenschutzes genau darauf achten, dass sie nicht zu Unrecht Inhalte in den Geräten einsehen, etwa einen Chat lesen.
Verwendete Quellen:
- Infodienst Schulleitung Baden-Württemberg: Amtliche Mitteilungen
- Landesrechtsprechung Baden-Württemberg: VG Karlsruhe Urteil vom 29.6.2011, 7 K 3433/10
- Bürgerservice Berlin-Brandenburg: Gerichtsentscheidungen
- Bayern Recht: BayEUG Art. 56 Rechte und Pflichten
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