Berlin - Eine kontroverse Aussage auf Social Media teilen oder mit einem Like versehen, bedeutet nicht automatisch, dass man sich den Inhalt auch zu eigen macht. Also selbst diese Behauptung macht. Das hat das Kammergericht Berlin nun entschieden (Az.: 10 U 64/24). Ein Freibrief ist das Urteil aber nicht. Denn versieht man den geteilten Beitrag noch mit einem zustimmenden Kommentar, sieht die Sache wieder anders aus.

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Wann gilt ein Beitrag als eigene Aussage?

Der Fall, auf den das Rechtsportal anwaltauskunft.de hinweist, lief so ab:

Ein Instagram-Nutzer teilte einen kontroversen Beitrag eines anderen Nutzers. Es entstand eine juristische und politische Diskussion, weitere Menschen fühlten sich diffamiert und empfanden den Beitrag als rechtswidrig. Nach Aufforderung zum Löschen und deren Verweigerung ging die Sache vor Gericht.

Der Beklagte argumentierte: Durch das Teilen des Beitrags habe er lediglich auf diesen hingewiesen, eine eigene Stellungnahme oder Bewertung habe er nicht hinzugefügt.

Während das Landgericht Berlin noch im Sinne des Klägers entschied, stellte das Kammergericht klar:

1. Das bloße Teilen eines Betrages stelle grundsätzlich keine eigene Äußerung dar und bedeute kein "zu eigen machen" im Sinne der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (Az.: VI ZR 494/17).

2. Es könnte außerdem eine unzulässige Einschränkung der Meinungsfreiheit drohen, wenn Nutzer für das bloße Teilen von Inhalten haftbar gemacht würden.

Achtung, Inhalte trotzdem immer nur mit Bedacht teilen

Einen Beitrag zu teilen oder auf Like zu klicken, heißt also nicht automatisch, dass man selbst diese Aussage tätigt. Es gibt aber eine Einschränkung:

Fügen Nutzerinnen oder Nutzer eine wertende Äußerung hinzu, die als Solidarisierung mit dem geteilten Beitrag verstanden werden kann, sei eine andere Beurteilung geboten, so das Gericht.

So eine Äußerung kann schon das Markieren eines Beitrags mit einem "Daumen hoch"-Emoji sein, oder wenige zustimmende Worte.  © Deutsche Presse-Agentur

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