Es ist nicht leicht, Entscheidungen für das Lebensende schon zu Lebzeiten zu treffen. Doch es ist empfehlenswert, sich möglichst früh Gedanken zu machen. Ein Beispiel ist die Patientenverfügung. Lesen Sie hier, was eine solche beinhalten sollte.

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Ein Gang zum Notar ist für eine Patientenverfügung nicht zwingend notwendig. Darauf weist die Verbraucherzentrale NRW hin. Wichtig ist nur, Angehörige zu informieren, dass es ein Schriftstück gibt und wo es abgelegt ist. (Das Formular und weitere Infos gibt es unter anderem auf der Seite des Bundesjustizministeriums.)

In einer Patientenverfügung ist für den Notfall festgelegt, welche Untersuchungen und Behandlungen in bestimmten medizinischen Situationen gewünscht sind und welche nicht. Jeder, der mindestens 18 Jahre alt ist, kann eine solche aufsetzen.

Wiederbelebung – ja oder nein?

Die Verfügung sollte Situationen abdecken, in denen eine eigenständige Entscheidung und Willensäußerung nicht mehr möglich ist. Das betrifft zum Beispiel den Sterbeprozess, Hirnschädigungen, Koma, Demenz oder eine unheilbare Krankheit im Endstadium.

Fragen, die es zu klären gilt, sind etwa: Wann sollen starke Schmerzen gelindert oder Wiederbelebungsmaßnahmen ergriffen werden? Wann soll eine künstliche Ernährung oder eine künstliche Beatmung eingestellt werden? Es sollte außerdem eine Person genannt werden, die die Verfügung mit dem ärztlichen Personal bespricht.

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Unterschrift in der Patientenverfügung aktuell halten

Es ist wichtig, dass das Festgeschriebene tatsächlich der Wille des Patienten ist. Daher sind Datum und Unterschrift unter dem Text wichtig. Die Verbraucherzentrale rät, den Text regelmäßig zu prüfen und mit erneuter Unterschrift und Datum zu versehen. Es ist auch möglich, handschriftlich etwas nachzutragen.

Klar ist: Es ist praktisch unmöglich, für jeden Fall vorzusorgen. Deshalb ist es sinnvoll, die Patientenverfügung um persönliche Motivation, Moralvorstellung, religiöse Ansichten oder Erfahrungen aus dem Familien- und Freundeskreis zu erweitern. Dies kann an die Verfügung angeheftet werden und im Zweifel helfen, den Willen des Patienten einzuschätzen. (dpa/mak)

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