An die Kontaktdatenerfassung in gastronomischen Betrieben haben wir uns gewöhnt. Sie dient der Rückverfolgbarkeit von Kontakten zur Bekämpfung der Pandemie und ist wichtig. Das Datenschutzrecht und das Seuchenrecht lassen diese Datenerhebung deshalb zu.

Eine Kolumne
Diese Kolumne stellt die Sicht des Autors dar. Hier finden Sie Informationen dazu, wie wir mit Meinungen in Texten umgehen.

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Allerdings ist jede Datenverarbeitung nach der Datenschutz-Grundverordnung und das ergänzende nationale Datenschutzrecht an enge Zwecke gebunden. Es ist deshalb wichtig, dass die zu Zwecken der Pandemiebekämpfung erhobenen Daten nicht leichtfertig zu anderen Zwecken genutzt werden.

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Ungefragt Werbung verschicken ist nicht erlaubt

Wer etwa die Kontaktdaten von Gästen, die er zur Kontaktverfolgung durch das Gesundheitsamt einen Monat speichern muss, zu einem anderen Zweck nutzt, etwa dazu, um den Gästen Werbemails zu schicken, der darf das nur dann, wenn der Betroffene Gast sich damit freiwillig per Einwilligung einverstanden erklärt.

Dazu kann der Wirt auf dem Erhebungsbogen nach der Abfrage der Pandemiedaten schriftlich fragen, ob der Kunde einen Newsletter erhalten möchte. Kreuzt dieser aktiv "ja" an, dann kann er bei entsprechender Information über den Werbezweck, bei separater und ordnungsgemäßer Speicherung dieser Werbeeinwilligung eine Werbemail schicken. Kreuzt der Kunde nichts an, oder war das Kästchen mit "ja" vorangekreuzt, ohne dass der Gast das aktiv dokumentierbar bestätigt, ist das keine Einwilligung.

Präzedenzfall in Hamburg: Polizei nutzte Daten zur Strafverfolgung

Ohne Einwilligung sind Zweckänderungen bei der Datennutzung nur unter gesetzlich normierten Voraussetzungen möglich. Hier ist ein Blick in die DSGVO und das ergänzende deutsche Datenschutzrecht erforderlich. Danach dürfen die Kontaktdaten per eng umrissener gesetzlicher Gestattung auch ohne Einwilligung genutzt werden, wenn es zum Beispiel erforderlich ist, um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen.

Das ist kürzlich in Hamburg geschehen. Man wollte aufklären, ob eine Person Gäste eines asiatischen Restaurants mit einem Teppichmesser bedroht hat. Die Polizei habe die Corona-Kontaktliste des Restaurants genutzt, um im Auftrag der Staatsanwaltschaft die dort aufgeführten Personen zu kontaktieren. Wenn die Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen, ist so etwas zulässig.

Aber Achtung: Die gesetzlichen Grenzen sind eng. Wenn ein Polizist etwa Daten nutzt, um privat Kontakt zu einer Person aufzunehmen, droht Ärger.

In Baden-Württemberg wurde ein Bußgeld gegen einen Polizisten verhängt, der dienstliche Kanäle für die Abfrage von Daten zu privaten Zwecken erhoben hat. Ein Bußgeld darf nach dem Datenschutzrecht zwar gegen öffentliche Stellen gar nicht verhängt werden. Die Behörde begründete das aber damit, dass der Polizist die dienstlich erlangten Daten privat genutzt habe.

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