Zahnschmerzen müssen behandelt werden - auch in Zeiten des Coronavirus. Doch wie sieht es mit Vorsorgeuntersuchungen aus? Und was ist, wenn man Symptome hat, die vielleicht auf COVID-19 schließen lassen? Hier gilt absolute Vorsicht, denn Zahnärzte sind in der Coronakrise besonders gefährdet sich anzustecken.
Auf nicht unbedingt notwendige Besuche beim Zahnarzt verzichten Patienten angesichts der Corona-Pandemie momentan besser. Auf dem Zahnarztstuhl habe man engen Kontakt, der eine Virusübertragung generell erleichtere, erklärt John Ziebuhr, der Leiter des Instituts für Medizinische Virologie der Universität Gießen.
"Wenn man also keine Zahnschmerzen hat, sollte man aus meiner Sicht jetzt nicht zum Zahnarzt gehen. Vorsorgeuntersuchungen etwa müssen jetzt erstmal warten." Gerade der Zahnarzt sei gefährdet, sich bei einem infizierten Patienten anzustecken, führt Prof. Ziebuhr aus. "Denn in den ersten Tagen nach einer Infektion sind die Viren vor allem im Rachenraum hoch konzentriert. Beim Bohren, wenn sich mit dem Wasser ein feiner Nebel bildet, könnten Viren auch aus dem Rachenraum und der Mundhöhle in die Luft gelangen."
Neben gutem Mundschutz und Handschuhen sollten Zahnärzte deshalb Schutzbrillen tragen, rät der Infektiologe. Das Virus könne durchaus auch über die Augenschleimhaut in den Körper gelangen.
Und wenn die Ärztin oder der Arzt unbewusst das SARS-CoV-2-Virus in sich trägt? "Das Risiko einer Weitergabe an den Patienten ist vergleichsweise gering, wenn der Zahnarzt einen chirurgischen Mundschutz und Handschuhe trägt - sie kann aber nicht ganz ausgeschlossen werden", lautet die Einschätzung des Experten.
Mit Corona-Symptomen nicht in die Praxis
Grundsätzlich gilt: Zahnarztbesuche sind weiterhin möglich, betont die Bundeszahnärztekammer. Sie bittet aber Patienten, die Symptome haben, begründete Verdachtsfälle sind oder bestätigt an COVID-19 erkrankt sind, nicht in die Praxis zu kommen. Sie sollten sich zunächst telefonisch beim Zahnarzt melden.
Zahnmedizinische Notfälle bei Menschen mit einem begründeten Verdacht auf eine Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus sollten demnach in speziell eingerichteten Zentren durchgeführt werden.
Notwendigkeit der Behandlung im Zweifel abklären
Angst vor dem Gang in die Praxis muss man allerdings nicht haben, teilt die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe mit: Man könne sich beim Besuch einer Zahnarztpraxis in Deutschland auf ein sehr hohes festgelegtes Hygieneniveau verlassen, hieß es.
Im Zweifelsfall wenden sich Patienten an den Zahnarzt und klären individuell mit ihm ab, ob eine Behandlung zum jetzigen Zeitpunkt erforderlich ist, rät die Kammer mit Sitz in Münster. Der Zahnarzt würde diese Entscheidung dann im Einzelfall treffen.
Die Frage nach dem Bonusheft
Und was ist mit dem Bonusheft für die Krankenkasse, in dem für jede Vorsorgeuntersuchung ein Stempelchen gesammelt wird? Darauf gibt es noch keine konkrete Antwort von der Bundeszahnärztekammer: Dies müsse zu einem späteren Zeitpunkt grundsätzlich geklärt werden.
Allgemein gilt: Erwachsene müssen einen Stempel pro Kalenderjahr nachweisen, Kinder und Jugendliche zwei Stempel. Es wäre also egal, ob man die letzte Vorsorgeuntersuchung im Frühjahr 2019 hatte - und sie diesmal erst im Herbst 2020 machen ließe. Bei Kindern, wo zwei Untersuchungen pro Jahr gefordert sind, könnte es absehbar schon eher Probleme geben.
Ist das Bonusheft über einen bestimmten Zeitraum lückenlos geführt, stehen einem bei einem möglichen Zahnersatz höhere Zuschüsse zu – bei fünf Jahren ohne Unterbrechung sind es 20 Prozent mehr. (dpa/kad)
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