Mit einem Screenshot können Nutzerinnen und Nutzer des "besonderen elektronischen Anwaltspostfachs" (beA) laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) eine technische Störung belegen, wenn sie Unterlagen nicht fristgerecht einreichen können.

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Eine anwaltliche Versicherung, dass die Übermittlung scheiterte, ist nach dem am Montag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss nicht zwingend erforderlich. Das Oberlandesgericht Braunschweig, das dies in der Vorinstanz anders gesehen hatte, habe die Anforderungen hier überspannt, hieß es. (Az. XI ZB 1/23)

Die Vorlage des Screenshots - also einer Art Momentaufnahme der Internetseite - war dem Beschluss zufolge im vorliegenden Fall geeignet, die behauptete Störung glaubhaft zu machen. Denn sein Inhalt stimme mit Angaben etwa in der beA-Störungsdokumentation auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer überein.

Das beA soll eine sichere elektronische Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und anderen Akteuren des elektronischen Rechtsverkehrs sicherstellen. Jeder in Deutschland zugelassene Rechtsanwalt verfügt nach Angaben der Bundesrechtsanwaltskammer über ein beA. Seit 2018 gilt eine passive, seit 2022 eine aktive Nutzungspflicht. "Seitdem sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte flächendeckend verpflichtet, den Gerichten Dokumente elektronisch zu übermitteln."  © dpa

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