Das Bundessozialgericht (BSG) hat den Unfallschutz bei ehrenamtlichen Tätigkeiten gestärkt. "Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne zeitliche oder räumliche Begrenzung auf ehrenamtliche Tätigkeiten 'für' die (begünstigte) Einrichtung", urteilte das BSG am Donnerstag in Kassel. Es erkannte damit einen Sägeunfall eines Elternbeirats einer Kita als versicherten Arbeitsunfall an. Für Eltern ohne formelles Amt würde dies allerdings nicht gelten. (Az. B 2 U 10/21 R)
Der Kläger ist Mitglied des Elternbeirats eines kommunalen Kindergartens in Thüringen. Für den dortigen Weihnachtsbasar 2017 schnitt er in Absprache mit dem Elternbeirat auf seinem Privatgrundstück Baumscheiben. Dabei geriet seine linke Hand in die Kreissäge, wodurch er den Mittel- und den Ringfinger verlor.
Die beklagte Unfallkasse erkannte dies nicht als Arbeitsunfall an. Auch die Klage blieb vor dem Sozialgericht Gotha und dem Landessozialgericht Erfurt noch ohne Erfolg. In oberster Instanz gab das BSG dem Elternbeiratsmitglied nun Recht.
Die Ausrichtung des Weihnachtsbasars habe hier zu den Aufgaben des Elternbeirats gehört. "Im Übrigen hatten Kindergarten und Elternbeirat dem Kläger die unfallbringenden Sägearbeiten konkret übertragen", betonten die Kasseler Richter.
Letztlich hätten die Sägearbeiten daher im Aufgabenbereich der Gemeinde als Kitaträgerin gelegen. Nach den gesetzlichen Vorgaben würde Entsprechendes aber auch für anerkannte private Träger gelten.
Allerdings setzt der Unfallschutz laut Gesetz ein formelles Ehrenamt voraus, hier die Mitgliedschaft im Elternbeirat. Versichert sind dann alle abgestimmten Tätigkeiten "für" die Einrichtung, wie das BSG urteilte. Anders als die Unfallkasse meinte, komme es auf Ort und Zeitpunkt dagegen nicht an. © AFP
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