Einem Steuersparmodell wurde jetzt am Bundesfinanzhof der Riegen vorgeschoben. Ein Vollzeit-Dienstauto für einen Minijob wird nicht anerkannt.

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Der Bundesfinanzhof hat einem kreativen Steuersparmodell in Unternehmerehen einen Riegel vorgeschoben: Ein Minijob mit Vollzeit-Dienstauto für die Ehefrau wird steuerlich nicht anerkannt, hat das höchste deutsche Finanzgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden.

Der Grund: Wenn ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter mit Dienstauto beglückt, darf er Ehegatten und sonstige Verwandtschaft nicht großzügiger ausstatten als die übrigen Angestellten.

Arbeitsvertrag ist "fremdunüblich"

Im konkreten Fall hatte ein Einzelhändler aus Nordrhein-Westfalen seine Frau per 400-Euro-Job angestellt: Neun Stunden die Woche, davon drei Stunden im Büro und sechs Stunden als Kurierfahrerin. Für diese Kurierfahrten stellte er ihr den Dienstwagen zur Verfügung, und zwar ohne Selbstbeteiligung zur vollen privaten Benutzung rund um die Uhr. Die Kosten des Minijobs zog er als Betriebsausgabe vom Gewinn ab.

Doch diesen Arbeitsvertrag finden die Münchner Richter "fremdunüblich" - was bedeutet, dass ein Arbeitgeber sich bei einem nicht zur Familie gehörigen Angestellten nie und nimmer derart spendabel zeigen würde.

In der ersten Instanz vor dem Finanzgericht Köln hatten die Eheleute noch gegen ihr Finanzamt gewonnen. Der Bundesfinanzhof hat nun diese Entscheidung kassiert und das Verfahren nach Köln zurückverwiesen. In diesem Fall hat der steuerzahlende Unternehmer zwar verloren, doch generell haben die Bürger vor dem Bundesfinanzhof gute Chancen, gegen den Fiskus zu gewinnen: In fast der Hälfte aller Revisionsverfahren - 46 Prozent - gewinnen die Bürger gegen das Finanzamt, wie Bundesfinanzhof-Präsident Rudolf Mellinghoff sagte.  © dpa

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