Das Bundessozialgericht (BSG) hat den Bürgergeldanspruch für Kinder getrennt lebender Eltern gestärkt.
Ist nur der Elternteil im Bürgergeldbezug, der die Kinder überwiegend betreut, ist das Sozialgeld für die Kinder diesem ungekürzt auszuzahlen, wie das BSG in einem am Donnerstag in Kassel bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschied. Das gilt auch, wenn sich die Kinder mehrere Tage pro Woche beim anderen Elternteil aufhalten. (Az. B 7 AS 13/22 R)
Dies war hier bei einem im Streitzeitraum neun Jahre alten Jungen aus Flensburg in Schleswig-Holstein der Fall. Das Jobcenter rechnete daher seinen Bedarf taggenau ab und überwies der Mutter das Sozialgeld anteilig. Inwieweit dies richtig war, konnte das BSG wegen unzureichender Tatsachenfeststellungen in den Vorinstanzen nicht entscheiden.
So fehlten Feststellungen, ob auch der Vater im Bürgergeld- beziehungsweise hier noch im Hartz-IV—Bezug war. Wenn nicht, seien die Kinder auch nicht "Mitglied von zwei Bedarfsgemeinschaften" gewesen. In diesem Fall müsse das Jobcenter das Sozialgeld ungekürzt der Mutter überweisen, wenn diese den Jungen überwiegend betreut.
Für die hier vorgenommene Aufteilung gebe es dann keine gesetzliche Grundlage. Ob dies auch bei einem "paritätischen Wechselmodell" mit hälftiger Betreuung durch den Vater gelten würde, ließ das BSG offen.
Daher soll das schleswig-holsteinische Landessozialgericht in Schleswig noch klären, ob auch der Vater im Hartz-IV—Bezug war und in welchem Umfang genau er sich an der Betreuung beteiligt hat. Zudem sollen die Richter noch die Höhe des sogenannten Umgangsmehrbedarfs überprüfen, der durch die geteilte Kinderbetreuung entsteht. © AFP
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