Allein ein Realschulabschluss ermöglicht noch nicht die Ausbildung zur Fahrlehrerin. Auch nach einer Gesetzesänderung 2017 sind weiterhin eine Berufsausbildung, Abitur oder die Fachhochschulreife erforderlich, wie der hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel in einem am Freitag verkündeten Urteil entschied. (Az: 2 A 310/22)
Er wies damit eine heute 27-jährig Frau aus Südhessen ab. Sie hatte 2013 einen Realschulabschluss erworben und übte danach verschiedene Teilzeitbeschäftigungen und Praktika aus. Eine Berufsausbildung machte sie nicht.
2018 beantragte sie die Zulassung zur Fahrlehrerprüfung, deren erster theoretischer Teil ganz am Anfang schon vor dem Beginn der praktischen Ausbildung steht. Das Regierungspräsidium Darmstadt ließ sie hierfür nicht zu.
Zu Recht, wie nun der VGH Kassel entschied. Voraussetzung hierfür sei weiterhin eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung. Hierüber verfüge die Klägerin nicht.
Zwar sei seit der Neufassung des Fahrlehrergesetzes im Jahre 2017 die Zulassung zur Fahrlehrerprüfung auch mit Berufsausbildung ohne vorausgehenden Schulabschluss möglich. Dazu könne der Realschulabschluss aber nicht als gleichwertig angesehen werden. Der Gesetzgeber habe die Voraussetzungen nicht generell absenken, sondern lediglich den Fahrlehrerberuf auch für Bewerber ohne Schulabschluss, jedoch mit einer möglicherweise langjährigen Berufserfahrung mit Ausbilderbefugnis öffnen wollen.
Den in einer Berufsausbildung vermittelten praktischen und ebenso menschlichen Fähigkeiten komme im Beruf des Fahrlehrers eine besondere Bedeutung bei, betonten die Kasseler Richter. Die Fahrlehrerausbildung dauere nur zwölf Monate und sei damit als berufliche Weiterbildung ausgestaltet.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ der VGH aber die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.
© AFP
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