Paare, die sich scheiden lassen möchten, können als getrennt lebend gelten, auch wenn sie gemeinsam wohnen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) am Montag festgestellt: Es reiche aus, "wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt lebten". Wesentlich sei ein "der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung". Dazu gehöre unter anderem ein getrenntes Schlafen oder dass keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestünden.

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Das gemeinsame Wohnen oder ein "freundschaftlicher, anständiger und vernünftiger Umgang der Ehegatten miteinander" hindere die Annahme einer Trennung nicht - insbesondere, wenn gemeinsame Kinder im Haushalt lebten, hieß es. Die Verarbeitung der Trennung seitens der Kinder hänge oft stark vom Verhalten der Eltern ab, erklärte der Senat. Ein "höfliches Miteinander und gemeinsame Mahlzeiten mit den Kindern" stünden der Annahme eines Getrenntlebens nicht entgegen.

Anlass war die wechselseitige Auskunftsverpflichtung zum Trennungsvermögen eines Paares. Die beiden Eheleute hatten bei ihren Anträgen unterschiedliche Trennungszeitpunkte angegeben. Wegen ihrer drei minderjährigen Kinder lebten die beiden zum Zeitpunkt der Trennung noch unter einem Dach. Der Ehemann habe innerhalb des gemeinsamen Hauses eine "Schlafstätte nebst Badezimmer im Keller" genutzt, so das Gericht. Eine persönliche Beziehung zwischen den Ehegatten habe aber nicht mehr bestanden.

Das Amtsgericht Frankfurt hatte zuvor den vom Ehemann angegebenen späteren Zeitpunkt der Trennung berücksichtigt. Die Ehefrau war damit nicht einverstanden und hat dagegen Beschwerde eingelegt. Das OLG gab ihr nun mit seiner Entscheidung recht. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Wenn ein Paar die Scheidung beantragt, können beide Ehepartner gegenseitig Informationen über ihr Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen (§ 1379 BGB). Diese Regelung soll dazu dienen, dass keiner der Partner Vermögenswerte manipuliert, die für die Berechnung von Zuggewinnansprüchen relevant sind.   © dpa

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