- Eine 14-Jährige war tot in einem Garagenkomplex in Aschersleben gefunden worden.
- Kurz darauf wurde ein gleichaltriger Junge festgenommen.
- Doch weitere Angaben zum Fall will die Staatsanwaltschaft nicht machen.
Nach dem Tod der 14-jährigen Josefine und der Festnahme eines 14-jährigen Jungen will die Staatsanwaltschaft zunächst keine weiteren Angaben zu dem Fall machen. Das Jugendstrafverfahren sei nicht öffentlich, erklärte der Sprecher der Staatsanwaltschaft am Freitag.
Zu diesem Verfahren gehörten auch die Ermittlungen und nicht nur ein möglicher Prozess. Die hohen gesetzlichen Anforderungen des Jugendgerichtsgesetzes setzten hier enge Grenzen, betonte der Sprecher.
Nach Leichenfund in Aschersleben: Haftbefehl gegen 14-Jährigen erlassen
Die 14-jährige Josefine aus Aschersleben in Sachsen-Anhalt war seit Donnerstag voriger Woche vermisst worden. An diesem Tag hatte sie sich mit ihrem Ex-Freund treffen wollen, um persönliche Gegenstände abzugeben. Später war sie nicht mehr zu erreichen. Ihre Eltern meldeten sie als vermisst.
Am Mittwoch wurde schließlich die Leiche des Mädchens in einem Garagenkomplex in Aschersleben aufgefunden. "Die Auffindesituation lässt nach einer ersten Einschätzung auf ein Tötungsverbrechen schließen", hieß es kurz darauf von der Polizei.
Wenig später erließ das Amtsgericht Magdeburg Haftbefehl gegen einen 14-Jährigen wegen des dringenden Tatverdachts des Totschlags.
Der Junge stammt nach Angaben der Polizei aus dem "persönlichen Umfeld" des Mädchens. Dass es sich um den Ex-Freund des Mädchens handelt, wollte die Polizei nicht bestätigen.
Der 14-Jährige befindet sich laut Staatsanwaltschaft nun in einer Jugendstrafanstalt. Die Länge der U-Haft kann auch bei Minderjährigen bis zu sechs Monaten andauern - in Ausnahmefällen sogar länger.
Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren gelten als bedingt schuldfähig
Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren gelten als bedingt schuldfähig. Sollte es zur Anklage im Rahmen eines Jugendstrafverfahrens gegen den 14-Jährigen kommen, müsste daher im Einzelfall über dessen Schuldfähigkeit beschieden werden.
Dafür müsse bei ihm unter anderem die Fähigkeit festgestellt werden, das Unrecht der Tat zu erkennen und nach der Einsicht zu handeln. Eine anschließende Bestrafung würde sich nach dem Jugendgerichtsgesetz richten. Das Jugendgerichtsgesetz sieht andere Strafen als das Erwachsenenstrafrecht vor.
Zum möglichen Tathergang machten die Beamten mit Verweis auf das Jugendgerichtsgesetz erneut keine Angaben. Auch Fragen zu einer Tatwaffe, dem Motiv oder der Art der tödlichen Verletzungen ließ die Polizei unbeantwortet. (dpa/msc)
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