Wenn Geschiedene den oder die Ex auf nachehelichen Unterhalt verklagen, ist dies rein privat veranlasst.
Die Kosten des Verfahrens können daher nicht später als steuermindernde Werbungskosten geltend gemacht werden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. (Az. X R 7/20)
Im Streitfall wurde ein Ehepaar aus Westfalen 2014 geschieden, und das Familiengericht sprach der Frau nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 583 Euro zu. Die Frau war damit nicht zufrieden und klagte. Der Streit endete mit einem Vergleich, wonach ihr Exmann monatlich 900 Euro zahlt. Ihre Kosten für das Verfahren sollten beide Seiten jeweils selbst bezahlen.
Die Frau machte ihren Teil der Kosten steuerlich als sogenannte vorweggenommene Werbungskosten geltend. Denn sie seien wegen des Ziels entstanden, künftig höhere Einkünfte zu haben. Dem folgte der BFH nicht. "Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind privat veranlasst und stellen keine (vorweggenommenen) Werbungskosten bei späteren Unterhaltseinkünften dar", urteilten die Münchner Richter.
Zur Begründung verwiesen sie darauf, dass auch die Unterhaltszahlungen selbst zunächst privat seien. In den "steuerrechtlich relevanten Bereich" gelangten sie erst dann, wenn beide Seiten übereinkommen, dass hier die Frau die Unterhaltszahlungen versteuert und im Gegenzug der Mann seine Zahlungen steuerlich als Sonderausgaben absetzen kann. Der Streit sei dem aber zeitlich vorgelagert gewesen, so dass dessen Kosten noch nicht den steuerpflichtigen Unterhaltseinkünften der Frau zugerechnet werden könnten. © AFP
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