Jeder kennt die Situation und weiß meist nicht, wie er reagieren soll: Das im Restaurant bestellte Essen kommt endlich auf den Tisch, doch es schmeckt nicht. Matthias Artmeier ist gelernter Koch und Hotelbetriebswirt und betreut im Bayerischen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bayern) den Fachbereich Gastronomie. Er erklärt, was möglich ist und was nicht, wenn das Essen aus verschiedensten Gründen nicht mundet.

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Herr Artmeier, haben Sie schon erlebt, dass sich ein Gast über das Essen beschwerte?

Matthias Artmeier: Ich arbeite ja nicht nur im Verband, sondern am Wochenende immer wieder nebenberuflich als Koch. Da kommt es im Laufe der Jahre schon mal vor, dass ein Gast nicht ganz so zufrieden ist mit dem Essen. Andersherum ist es mir auch schon passiert, dass es mir als Gast nicht schmeckte, weil das Essen versalzen war.

Was haben Sie dann gemacht?

Mich nach dem ehernen Grundsatz verhalten "Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus". Das heißt: Ich habe die Kellnerin gefragt, ob der Koch denn verliebt sei. Sie schmunzelte und meinte, kein Problem, wir bereiten Ihnen ein neues Gericht zu.

Danach bekam ich kulanterweise vom Wirt noch einen Espresso aufs Haus und ging trotzdem satt und glücklich aus dem Restaurant. Wenn man Kritik konstruktiv äußert, gibt es meist keine Probleme, denn der Küchenchef will ja auch wissen, was mit dem Gericht los war.

Grundsätzlich ist es so, dass ein Mangel im bestellten Gericht oder Getränk zeitnah vom Gast gerügt werden muss. Das heißt, wenn maximal zwei bis drei Bissen oder Schluck verzehrt oder getrunken worden sind.

Kurz: Alles aufessen und hinterher beschweren, dass es nicht geschmeckt habe, geht gar nicht und ruft wenig Verständnis seitens des Wirtes hervor.

Muss man das Essen bezahlen, wenn es angebrannt, verkocht oder versalzen ist?

Wenn ein objektiv feststellbarer Mangel am Essen vorliegt - wenn es beispielsweise versalzen, angebrannt oder kalt ist, ein Haar in der Suppe, ein Insekt im Salat oder das Steak kommt durchgebraten statt wie bestellt medium - kann ich als Gast den Mangel nach den bereits erwähnten zwei bis drei Bissen rügen.

Dann nämlich hätte ich als Gast ein Recht darauf, entweder den Gastwirt "nachbessern" zu lassen - also ein neues, mangelfreies Gericht zu erhalten - oder für das Essen nicht bezahlen zu müssen.

Was empfehlen Sie, wenn das Essen weder versalzen noch verbrannt ist, aber trotzdem nicht schmeckt?

Hier liegt der Fall anders: Es liegt kein objektiv feststellbarer Mangel am Essen vor. Es handelt sich also um eine reine Geschmacksfrage, was heißt, dass der Gast die Rechnung für das bestellte und bereits teilweise verzehrte Gericht begleichen muss – ob er will oder nicht. Ein Beispiel: Ist Ihnen der Weißwein einfach nur zu lieblich, müssen Sie ihn trotzdem bezahlen.

Wie äußert man am besten Kritik?

Pauschales Meckern und Aussagen wie "Das Essen ist schlecht" reichen nicht, denn eine sogenannte Mängelrüge muss detaillierter sein, also auf den Punkt bringen, warum es nicht schmeckt.

Beim Vorbringen der Kritik sollte man seine gute Kinderstube nicht vergessen, denn herumschreien kommt nie und nirgends gut an und bringt auch nicht weiter. Deshalb: Höflich bleiben und dem Wirt eine Chance auf Nachbesserung geben.

Matthias Artmeier ist gelernter Koch und bildete sich zum Staatlich geprüften Hotelbetriebswirt weiter, bevor er bei der Bayerischen DEHOGA (www.dehoga-bayern.de), dem Unternehmer- und Wirtschaftsverband der gesamten Hotellerie und Gastronomie in Bayern Geschäftsführer des Fachbereichs Gastronomie wurde.

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