Eine Frau bekommt von einem Heizungsinstallateur eine Rechnung für eine Thermen-Wartung. Die Therme existiert jedoch nicht mehr und der Handwerker war zum genannten Zeitpunkt nicht da. Das ist ein besonders dreister Fall von unrechtmäßig ausgestellten Handwerker-Rechnungen. So können Sie reagieren.
Bei Handwerkerrechnungen erlebt so mancher eine böse Überraschung. Da ist der Anfahrtsweg länger als gedacht oder das Fliesenlegen ist doch teurer geworden. Was aber, wenn die Rechnung Leistungen ausweist, die gar nicht erbracht wurden?
In diesem Fall müssen sich Verbraucher keine Sorgen machen, sagt Carolin Semmler, Syndikusanwältin der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Derjenige, der einen Anspruch gelten mache, also eine Rechnung stellt, muss beweisen, dass er die entsprechende Leistung auch erbracht hat. "Der Kunde kann sich entspannt zurücklehnen", so Semmler.
Betroffene sollten in so einem Fall die Firma kontaktieren und darauf hinweisen, dass die Leistung nicht erbracht wurde. Im besten Fall bemerkt die Firma den Fehler und die Rechnung wird storniert. Im schlimmsten Fall wird das Geld weiter eingefordert und es kann zur Klage kommen. Tritt diese Situation ein, kann sich der Kunde an die Beratungsstelle der Verbraucherzentrale wenden.
Nur das bezahlen, was geleistet wurde
Besteht die Rechnung aus mehreren Positionen, zum Beispiel einer Besichtigung und einer Wartung, muss nur die Leistung bezahlt werden, die auch tatsächlich erbracht wurde.
Übrigens: Die allgemeine Verjährungsfrist für Handwerker-Rechnungen beträgt in der Regel drei Jahre. Sollten Sie also vor zwei Jahren eine Wartung ihrer Therme beantragt haben und diese erfolgte tatsächlich, kann sich das Unternehmen also noch ein Jahr Zeit nehmen, diese Rechnung auch auszustellen. Nur weil eine erbrachte Leistung schon einige Zeit zurückliegt, heißt das also nicht, dass diese nicht mehr bezahlt werden muss.
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