Zahlendreher oder Tippfehler beim Zahlungsverkehr können böse enden. Wer hier nicht schnell und richtig reagiert, kann sein Geld verlieren. Denn die Banken wälzen die Verantwortung für das Missgeschick größtenteils auf den Kunden ab. Das können Sie bei einer fehlerhaften Überweisung tun.

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Bei der Eingabe der richtigen Ziffern ist der Fehler schnell geschehen, insbesondere seit der Einführung der IBAN-Kennnummern. Denn hierbei müssen noch mehr Zahlen korrekt sein als bei einer Telefonnummer: 22, um genau zu sein!

Doch Tippfehler bei einer Überweisung sind nur eine mögliche Fehlerquelle. Andere Albtraum-Szenarien: Man überweist an das richtige Konto, aber eine zu hohe Summe. Oder das Geld wird doppelt überwiesen.

Was passiert, wenn ich doppelt überweise?

Aufatmen kann jeder, der eine Überweisung versehentlich doppelt tätigt. Die Bank erkennt aufgrund der gleichen Summe und dem Wortlaut im Verwendungszweck auf den ersten Blick das Missgeschick. Sie kann den Vorgang stornieren oder die Summe widerstandslos zurückfordern.

Was passiert, wenn das Empfängerkonto gar nicht existiert?

Ebenfalls Glück im Unglück hat man, wenn die falsch getippte Ziffernfolge ein Fantasiekonto ist, welches gar nicht existiert. In diesem Fall wird das Geld zwar zunächst abgebucht, kommt aber nach wenigen Tagen wieder auf das eigene Konto zurück.

Schützt die Bank mich nicht vor Irrtümern?

Bei manchen Banken wird beim Online-Banking automatisch eine Plausibilitätsprüfung durchgeführt, die IBAN und BIC vergleicht und bei Unstimmigkeiten die Überweisung verhindert.

Einen Teil von irrtümlichen Abbuchungen sollen beim Online-Banking auch die sogenannten Prüfziffern verhindern. Das sind die ersten beiden Ziffern nach dem Ländercode (z.B.: DE). Das System erkennt automatisch, falls diese Zahlenkombination keiner Bank zugeordnet ist.

Auch Offline hat man hier einen gewissen Schutz: Wird eine Überweisung manuell ausgefüllt, ist die Bank in der Pflicht zu überprüfen, ob die Empfänger-IBAN technisch Sinn ergibt.

Die schlechte Nachricht: Ob der Empfänger aber der richtige ist, wird nicht vorab gecheckt. Sobald die IBAN einem Konto zugeordnet werden kann, kommt es zur Buchung. Und im Fall von Schreibfehlern bei Kontonummer oder Überweisungshöhe: zur Fehlbuchung.

Was tun, wenn man eine Fehlbuchung bemerkt?

Wer den Fehler frühzeitig bemerkt, hat gute Karten. Nur schnell muss es jetzt gehen: Es gilt, die eigene Bank zu kontaktieren, bevor die Überweisung dem Konto des unrechtmäßigen Empfängers gut geschrieben wird. Die Hausbank wird eine Rückbuchung veranlassen.

Das Zeitfenster hierfür kann - je nach Geldinstitut - zwischen einigen Stunden bis zu zwei Werktagen betragen. Viele Banken führen Überweisungen gesammelt mehrmals am Tag aus. Am wenigsten Zeit verliert man, wenn man den Hotline-Service seiner Bank hierfür nutzt.

Ist die Überweisung bereits dem anderen Konto gut geschrieben, hat die eigene Bank keinen direkten Zugriff mehr auf das Geld. Selbst wenn die Bank den Empfänger kontaktiert, um den Irrtum aufzuklären, kann dieser sich weigern, die Summe zurückzuerstatten.

Wer nun die Kontaktdaten des irrtümlich Beschenkten erhält und im Gespräch nicht weiterkommt, dem bleibt nur der Gang zum Anwalt. Ob sich ein Rechtsstreit lohnt, hängt selbstredend in erster Linie von der Höhe der fälschlich überwiesenen Summe ab. Schlechte Karten hat der Kläger auch, falls der Empfänger beweisen kann, dass er nicht wusste, dass das Geld ihm nicht zusteht und es bereits ausgegeben hat.

Sind die Fristen nur bei Überweisungen so knapp?

Fehlbuchungen können auch beim Lastschriftverfahren vorkommen. Hier genießt der Verbraucher allerdings mehr Schutz. Der Besitzer des überweisenden Kontos hat acht Wochen Zeit, die Summe zurückbuchen zu lassen. Sechs bis acht Wochen Zeit eine Rückbuchung zu erwirken, hat man auch als Geschädigter bei Kreditkartenmissbrauch.

Muss die Bank meine Fehlbuchung wiedergutmachen?

Die Hausbank wird üblicherweise den Kunden bei der Behebung des Problems unterstützen. Einen Rechtsanspruch darauf hat er allerdings nicht. Außer natürlich, die Bank selbst hat den Fehler verschuldet.

Ein Rückholauftrag kann mit Kosten verbunden sein. Dieser Schritt ist also nur sinnvoll, wenn die Bearbeitungskosten kleiner sind als die sonst verlorene Geldsumme.

Dass man als Bankkunde nicht mehr auf die Rückerstattung des Betrages pochen kann, ist aus Verbrauchersicht eine Verschlechterung. Geschuldet ist sie der EU-weiten Einführung von SEPA. Was den bargeldlosen Zahlungsverkehr vereinheitlichen soll, brachte einen Haken mit sich: Seit dem SEPA-Verfahren sind Banken von der Verpflichtung entbunden, Kontonummer und den Namen des Empfängers abzugleichen.

Darf ich das Geld behalten, wenn ich der Empfänger bin?

Die Rechtslage ändert sich natürlich nicht je nachdem ob man Geschädigter oder Begünstigter ist. Daher sollte man Geld, welches einem nicht zusteht, selbstredend zurückerstatten.

Anderenfalls macht man sich der "ungerechtfertigten Bereicherung" (§812 BGB) schuldig. Dies gilt sowohl dann, wenn der unfreiwillige Spender einen Zahlendreher machte, als auch wenn man als legitimer Empfänger irrtümlich eine zu hohe Summe kassiert.

Idealerweise sollte man den unverhofften Geldsegen bereits selbst korrigieren, bevor sich der Versender, die Bank oder gar ein Anwalt melden. Wer den Fehler meldet oder die Summe anstandslos auf das Ausgangskonto zurück überweist, dem kann man später nicht unterstellen, er habe darauf spekuliert, dass der Fehler unentdeckt bleibt.

Verwendete Quellen:

  • Verbraucherzentrale: "SEPA: Europaweite Regeln im Zahlungsverkehr"
  • Stiftung Warentest: "Interview - Vorsicht, Zahlendreher"
  • Sparkasse: "Tippfehler in Überweisung – was tun?"
  • Sparkasse Karlsruhe: "Tippfehler oder Zahlendreher bei einer Überweisung – Was tun?"
  • ING: "IBAN falsch eingegeben – was nun?"
  • Allrecht: "Fehlüberweisung: So holen Sie sich Ihr Geld zurück"
  • Anwalt.de: "Zurückholen einer fehlerhaften Banküberweisung"
  • Bankrecht-Ratgeber: "Die Bank überweist zu spät, fehlerhaft oder gar nicht – Welche Rechte hat der Kunde?"
  • Biallo.de: "Falschüberweisung: So bekommen Sie Ihr Geld zurück"
  • Brennecke & Partner: "Bankvertragsrecht – Teil 17 – Fehlerhafte Banküberweisungen und Haftung"

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