Der Traum vom Eigenheim: Beim Kauf oder Verkauf von Immobilien kommt häufig ein Makler zum Einsatz. Und der muss bezahlt werden. Aber wann hat der Makler eigentlich einen Anspruch auf Provision? Und wer ist dann zahlungspflichtig?
Wer einen Makler engagiert, muss den auch bezahlen - wenn ein Kauf zustande kommt. Bundesweit betragen Maklerprovisionen laut dem Bonner Verbraucherschutzverband "Wohnen im Eigentum" bis zu 7,14 Prozent des Kaufpreises. Doch hier lauern viele Tücken: Nicht jede Forderung eines Maklers ist berechtigt, viele Verträge sind ungültig. Was Sie zum Thema Makler wissen sollten.
Maklervertrag: Wie kommt er zustande?
Es gibt keine Vorschriften zur Form eines Maklervertrages. "Er kann schriftlich, mündlich, per E-Mail oder am Telefon abgeschlossen werden", sagt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. "Voraussetzung für einen Vertragsabschluss ist, dass beiden Partnern die Bedingungen und Konsequenzen, insbesondere der Provisionsanspruch klar sind."
So muss der Makler seine Kunden über das Widerspruchsrecht belehren. Wurde der Vertrag online oder am Telefon geschlossen, darf der Auftraggeber davon innerhalb von 14 Tagen zurücktreten.
Reagiert ein Interessent auf eine Immobilienanzeige, löst dies allein noch keinen Vertrag aus. "Lässt sich der potenzielle Käufer aber auf ein Inserat des Maklers hin ein Exposé zu der Immobilie schicken, gilt der Vertrag als geschlossen", erklärt Rechtsanwalt Jürgen Hillmayer von der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Mehrere Makler gleichzeitig: Ist das erlaubt?
Grundsätzlich ist es möglich, dass Verkäufer mehrere Makler beauftragen. Aber meist sei es keine gute Idee, gibt Wagner zu bedenken. "Es macht keinen guten Eindruck, wenn ein Objekt mehrfach auf dem Markt angeboten wird, vielleicht auch noch zu unterschiedlichen Preisen."
Wer einen Alleinauftrag an einen Makler vergibt, stellt sicher, dass nur dieser Makler die Immobilie vermarktet. Der Eigentümer muss nicht jeden Interessenten, der an ihn herantritt, an den Makler verweisen.
Allerdings muss er auch für Geschäfte, die ohne Zutun des Maklers entstanden sind, häufig Provision zahlen. "Für solche Direktabschlüsse wird in der Regel eine individuelle Vereinbarung benötigt", erklärt Wagner.
Verlag verlängert sich automatisch: Wie kann ich kündigen?
Grundsätzlich ist ein Maklervertrag jederzeit auflösbar. Häufig gibt es bei Alleinaufträgen aber eine Mindestlaufzeit sowie eine automatische Verlängerung. Sollte der Makler die Immobilie aber nicht erfolgreich verkaufen, ist es wichtig Vorkehrungen zu treffen.
"Kunden sind auf der sicheren Seite, wenn sie den Alleinauftrag vor Ablauf fristgerecht kündigen. Dann ist die automatische Verlängerung ausgeschlossen und sie können selbst tätig werden oder einen anderen Makler beauftragen", erklärt Wagner.
Immobilienkauf: Welche Informationen müssen Interessenten erhalten?
Er muss seine Kunden umfassend und nach bestem Wissen über die Immobilie informieren. Dabei darf er nichts beschönigen oder gar falsch darstellen. "Macht ein Makler wissentlich falsche Angaben zu einer Immobilie, verwirkt er seinen Anspruch auf das Honorar", sagt Hillmayer.
Im schlimmsten Fall droht nicht nur der Verlust der Provision, sondern unter Umständen auch noch Schadenersatz. Wenn er von Mängeln weiß, muss er darüber informieren. Und auch wenn es Anhaltspunkte gibt, dass Mängel vorliegen oder Angaben des Kunden nicht ganz vollständig oder korrekt sind, muss der Makler nachfragen. Er ist aber nicht verpflichtet, tiefgehende Nachforschungen anzustellen.
Käufer oder Verkäufer: Wer zahlt die Provision?
Noch gibt es regionale Gewohnheiten, die aber nicht bindend sind. So zahlen in Bayern und Nordrhein-Westfalen Käufer und Verkäufer jeweils die Hälfte. In anderen Bundesländern wie Berlin, Hamburg oder Brandenburg wird die Courtage vollständig von den Käufern getragen.
In Zukunft gilt allerdings: Die Abwälzung der gesamten Maklerkosten auf den Käufer ist unzulässig. Wer einen Makler beauftragt, muss künftig mindestens die Hälfte der Maklerprovision selbst tragen. So hat es die Bundesregierung auf dem Wohngipfel beschlossen. Der Bundestag hat das entsprechende Gesetz im Mai beschlossen.
Provision, Spesen und Co: Was darf der Makler?
"Grundsätzlich muss der Käufer keine Auslagen erstatten, es sei denn, dies ist ausdrücklich im Vertrag vereinbart", sagt Hillmayer. Ein Makler wird nicht nach Aufwand, sondern für seinen Erfolg bezahlt.
"Geld fließt grundsätzlich erst im Erfolgsfall, also nach dem Kauf oder Verkauf der Immobilie", erklärt Hillmayer. Es kann also passieren, dass ein Makler viel Mühe in die Vermarktung einer Immobilie steckt, es aber nicht zum Verkauf kommt - dann hat er keinen Anspruch auf die Provision.
Die Maklerprovision sollte alle Kosten abdecken. "Natürlich ist es für den Makler ärgerlich, wenn er in Vorleistung geht und es kommt am Ende kein Kaufvertrag zustande. Aber das gehört zum Berufsrisiko." (ncz/dpa)
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