Erbschaften gelten juristisch als Erwerb. Und Erwerb ist steuerpflichtig. Doch wer muss tatsächlich für sein Erbe Steuern zahlen und wovon hängt die Höhe der erhobenen Steuer ab?

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Das Erbschaftsrecht teilt Erben von Privatvermögen je nach Verwandtschaftsgrad in drei Steuerklassen ein. In diesen gelten unterschiedliche Freibeträge und Steuersätze. Das Grundprinzip dahinter lautet: Verwandtschaftsgrad und Höhe der Erbschaft wirkt sich auf die Besteuerung aus. Das heißt nach aktuellem Recht, direkte Verwandte zahlen weniger Steuern, weit entfernte Verwandte mehr. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner etwa werden jenseits von 500.000 Euro Freibetrag nach Steuerklasse I besteuert. Ebenfalls in diese Steuerklasse fallen Kinder und Stiefkinder sowie deren Kinder im Fall eines vorzeitigen Todes, Enkel, Eltern und Großeltern mit jeweils 400.000 Euro, 200.000 Euro und 100.000 Euro Freibetrag.

Geschiedene Ehegatten, Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Nichten und Neffen zählen zur Steuerklasse II. Ihr Freibetrag liegt bei 20.000 Euro. Alle übrigen Verwandten werden bei einer Erbschaft von mehr als 20.000 Euro nach Steuerklasse III besteuert.

Wer bis 75.000 Euro erbt, zahlt abzüglich seines Freibetrags in Steuerklasse I sieben Prozent, in Steuerklasse II 15 Prozent und in Steuerklasse III 30 Prozent Erbschaftsteuer. Bis 300.000 Euro sind es entsprechend elf, 20 und 30 Prozent.

Erbschaftssteuer: Regelung für vererbtes Wohneigentum

Dass vor allem die (engere) Familie besser gestellt ist, ist seit der Reform des Erbschaftsteuerrechts 2009 der Fall. Außerdem gelten seitdem Sonderregelungen für selbst bewohnte Immobilien. Wer dagegen eine vererbte Immobilie nicht bewohnt, wird stärker besteuert – im Fall des Immobilienvermögens nach Marktwert und nicht mehr nach dem meist deutlich niedrigeren Einheitswert. Sollte ein Erbe die Erbschaftsteuer für eine Immobilie nur durch deren Verkauf aufbringen können, kann er beim Finanzamt beantragen, seine Steuerschuld bis zu zehn Jahre lang zinslos zu stunden.

Generell gilt für vererbtes Wohneigentum: Erbt der Partner eine Wohnung oder ein Haus und bleibt noch zehn Jahre darin wohnen, bleibt das Erbe steuerfrei. Auch Kinder oder Kinder von verstorbenen Kindern müssen in diesem Fall für Wohneigentum mit bis zu einer Fläche von 200 Quadratmetern keine Steuern zahlen. Wer dagegen innerhalb der Zehnjahresfrist auszieht und die Immobilie verkauft oder (auch nur teilweise) vermietet, muss die Erbschaftsteuer zahlen oder sogar nachzahlen. Nachversteuert wird nur dann nicht, wenn die Nachnutzung aus zwingendem Grund nicht mehr möglich ist, etwa durch einen Umzug in ein Heim, weil ein erhöhter Pflegebedarf besteht.

Ebenfalls steuerfrei bleiben Hausrat im Wert von 40.000 Euro und Gegenstände für bis zu 12.000 Euro. Der Versorgungsfreibetrag für Ehe- und Lebenspartner beträgt 256.000 Euro. Partner, die den Verstorbenen unentgeltlich gepflegt oder für den Unterhalt gesorgt haben, können übrigens bis 20.000 Euro erben – steuerfrei.

Erbschaftssteuer: Regelung für kleine Betriebsvermögen

Wer als Erbe einen Betrieb übernimmt, für den gelten immer die Steuersätze der Steuerklasse I, unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis. Wer ein Unternehmen erbt und es weiterführt, muss auf das Betriebsvermögen fast keine Erbschaftssteuer zahlen. Steuern werden erst dann fällig, wenn unterm Strich mehr als 150.000 Euro bleiben.

Ein Beispiel: Ein Sohn erbt den kleinen Handwerksbetrieb seines Vaters und verpflichtet sich, ihn mindestens sieben Jahre selbst weiterzuführen. Das Betriebsvermögen beläuft sich auf eine Million Euro, nach 85 Prozent Abschlag bleiben noch ein Vermögen in Höhe des Freibetrags übrig, also 150.000 Euro. Auf die Erbschaftsteuer wird deshalb verzichtet. Ist die Firma jedoch dreimal soviel wert, kommt der Freibetrag nicht mehr zum Zug.

Der Bundesfinanzhof hat diese Praxis 2012 allerdings für verfassungswidrig erklärt. Eine solche Steuerbefreiung sei eine "Überprivilegierung" und damit ungerechtfertigt. Deshalb prüft nun das Bundesverfassungsgericht das Gesetz.

Im Allgemeinen zu beachten ist: Wer ein kleines Unternehmen erbt, aber zum Erbzeitpunkt selbst kein Unternehmer ist, wird auch nicht direkt zum Kleinunternehmer. "Die Unternehmereigenschaft kann grundsätzlich nicht durch Erbfolge übergehen", heißt es, sondern muss eigenständig angegangen werden. Übernimmt die Unternehmensnachfolge ein bereits selbstständiger Unternehmer, ergibt sich ein einheitliches Unternehmen. Der Einfachheit halber wird die Besteuerung für beide Unternehmensteile bis zum Ende des Kalenderjahres jeweils so fortgeführt wie vor dem Erbfall.

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