Auch dem Finanzamt können beim Erstellen von Steuerbescheiden Fehler unterlaufen. Doch die dürfen nicht ohne weiteres ausgebessert werden. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs schafft Klarheit.

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Bei der Datenerfassung entstandene Fehler im Steuerbescheid darf das Finanzamt nicht einfach nachträglich ändern. Das gilt etwa, wenn ein Steuerzahler seine Einkünfte richtig erklärt, dem Sachbearbeiter aber ein Irrtum unterläuft. Das zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH, Az.: VIII R 4/17).

Fehler beim Steuerbescheid passierte beim Einscannen

In dem verhandelten Fall hatte der Steuerpflichtige seine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von rund 130.000 Euro ordnungsgemäß erklärt. Beim Einscannen der Unterlagen im Finanzamt wurde die betreffende Anlage aber versehentlich übersehen, sodass eine Erfassung der Einkünfte unterblieb. Für Steuerpflichtige gilt es, bei der Steuererklärung häufige Fehler zu vermeiden.

Nach maschineller Überprüfung der Daten durch ein Risikomanagementsystem gingen mehrere Prüf- und Risikohinweise ein. Die Sachbearbeiterin bearbeitete diese Hinweise, prüfte jedoch nicht, ob die Einkünfte des Klägers zutreffend im Einkommensteuerbescheid übernommen worden waren. Erst im Folgejahr wurde der Fehler erkannt und der Einkommensteuerbescheid berichtigt.

Urteil: Steuerzahler musste nicht nachzahlen

Nachzahlen muss der Steuerzahler aber nicht. Denn der BFH entschied: Der bestandskräftige Steuerbescheid darf in diesem Fall nicht berichtigt werden. Das Gesetz erlaube nur die Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, die beim Erlass des Verwaltungsakts unterlaufen sind. Nicht anwendbar sei die Regel, wenn das Finanzamt den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt hat.

Im vorliegenden Fall beruhte der fehlerhafte Einkommensteuerbescheid darauf, dass die zutreffende Höhe der im Bescheid angesetzten Einkünfte nicht aufgeklärt wurde, obwohl aufgrund der Risiko- und Prüfhinweise Zweifel an der Richtigkeit dieser Einkünfte bestanden und deshalb eine weitere Sachaufklärung geboten war. Das schließt das Vorliegen eines bloß mechanischen Versehens aus. (ncz/dpa/tmn)

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