Für viele bedeutet die Coronakrise finanzielle Not und Engpässe. Kosten laufen weiter, viele sind in Kurzarbeit. Doch einige Vorauszahlungen dürfen reduziert werden.

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Vorauszahlungen zur Einkommensteuer können reduziert werden. Wer durch die Coronakrise finanzielle Engpässe erfährt, der kann einen Antrag zur Reduzierung auf bis null Euro stellen.

Darauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) hin. Zudem können bereits geleistete Vorauszahlungen zurückerstattet werden.

Einkommensteuer reduzieren: Welche Voraussetzungen gibt es?

Der Steuerpflichtige ist unmittelbar und nicht unerheblich von der Coronakrise betroffen. Für das Finanzamt ist es dabei ausreichend, wenn kurz begründet wird, dass sich die persönliche Einkommenssituation wegen der Krise verschlechtert hat, zum Beispiel weil ein Zweitjob weggefallen ist und daraus Zahlungsschwierigkeiten entstanden sind.

Auch Nachzahlungen können verschoben werden

Hat das Finanzamt mit dem letzten Steuerbescheid mitgeteilt, dass eine Nachzahlung eines höheren Betrags fällig ist, gibt es zwei Möglichkeiten: Kann jemand die Nachzahlung aufgrund der aktuellen Einkommenshöhe nicht fristgerecht in voller Höhe leisten, lässt sich mit dem Finanzamt eventuell eine Ratenzahlung vereinbaren.

Oder es wird ein Antrag auf Stundung der Nachzahlung gestellt. Durch die Stundung verfällt die Nachzahlung zwar nicht, aber sie kann später nachgeholt werden. Wegen der Corona-Krise ist der Aufschub bis zum Jahresende möglich.

Antrag auf Entfall der Stundungszinsen

Für eine offene Steuerschuld werden ab dem ersten Tag der Stundung Zinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat fällig. Das ist bei den derzeitigen Zinsen am Kapitalmarkt hoch, denn der Zinssatz pro Jahr liegt damit bei 6 Prozent.

Eine Stundung bringt normalerweise nicht automatisch den Erlass der Zinsen mit sich, es sei denn, der Antrag auf Stundung wird wegen der Corona-Krise gestellt. Dann erfolgt die Stundung zinslos. (ncz/dpa/tmn)

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