Karlsruhe/Berlin (dpa/tmn) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Die bisherige Gebührenerhöhungspraxis der Banken ist nicht rechtens. Nach Ansicht der Richter sind Änderungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank unwirksam, wenn sie nur aufgrund einer stillschweigenden Zustimmung wirksam werden (Az.: XI ZR 26/20). Für Kunden kann sich das auszahlen.
Denn die obersten Richter kippten mit <a class="externalLink" href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021088.html?nn=10690868">ihrem Urteil</a> die langjährig geübte Praxis der Geldinstitute. Bisher informierten die Banken und Sparkassen ihre Kunden mindestens zwei Monate im Voraus, wenn sie ihre Preise oder Geschäftsbedingungen änderten. Widersprachen die Kunden nicht, galt die Änderung als vereinbart. "Viele Bankkunden haben erst nachträglich, beim Blick auf den Kontoauszug, die Erhöhung der Gebühren wahrgenommen", erklärt Rechtsanwalt Max Baumeister.
Nach dem neuen BGH-Urteil gilt nun: Ein Kunde muss bei einer Gebührenerhöhung aktiv Ja sagen. Treten Änderungen der Geschäftsbedingungen bei Schweigen in Kraft, wird er unangemessen benachteiligt. Das bedeutet: Die Gebührenerhöhungen der vergangenen Jahre sind unwirksam. Kunden können dieses Geld von ihrer Bank oder Sparkasse zurückfordern, <a class="externalLink" href="https://www.verbraucherzentrale.de/aktuelle-meldungen/geld-versicherungen/unzulaessige-vertragsaenderungen-so-koennen-sie-bankgebuehren-zurueckfordern-60926">erklären die Verbraucherzentralen</a>.
Urteil hat Auswirkung für viele
Im verhandelten Fall hatte der <a class="externalLink" href="https://www.vzbv.de/urteile/bgh-weist-banken-die-schranken">Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)</a> zwar nur gegen die Geschäftsbedingungen der Postbank geklagt. Doch das Urteil lässt sich auch auf andere Geldinstitute ausweiten. "Der BGH stellt sich mit seinem Urteil hinter den mündigen Bürger, der selbst entscheidet", erläutert Baumeister. "Dies hat aber auch zur Folge, dass der Kunde nun tätig werden muss, da keine Bank von sich aus Bankgebühren zurückzahlen wird."
Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) ist nach wie vor zurückhaltend: "Zunächst gilt es nun, das BGH-Urteil auszuwerten und sodann hieraus entsprechende Konsequenzen zu ziehen", heißt es in einer aktuellen Stellungnahme. "Ob, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum Verbraucher aufgrund des Urteils von ihrem Kreditinstitut Entgelte zurückfordern können, lässt sich nicht pauschal beantworten. Dies ist vielmehr eine Frage des individuellen Vertragsverhältnisses zwischen Kunde und Bank."
Forderungen schriftlich anmelden
Maßgeblich ist das Preisverzeichnis, das bei Kontoeröffnung wirksam war. Gebühren, die später eingeführt oder erhöht wurden, müssen nach Ansicht von Rechtsexperten zurückgezahlt werden. Allerdings geht das in der Regel nicht beliebig weit in die Vergangenheit zurück, sondern <a class="externalLink" href="https://www.test.de/Die-zehn-gemeinsten-Bankgebuehren-So-schuetzen-Sie-sich-vor-Extrakosten-4863720-0/">laut Stiftung Warentest</a> bis zum 1. Januar 2018. Wie viel Geld man zurückfordern kann, muss man ausrechnen.
Im Prinzip kann jeder seine Forderung selber anmelden. Wer sich unsicher ist, kann seinen Fall aber auch von Juristen prüfen lassen. Rechtsanwälte bieten oft eine kostenlose Ersteinschätzung an.
Wer selbst tätig werden will, sollte seine Forderungen schriftlich anmelden, raten die Experten. Die <a class="externalLink" href="https://www.test.de/Die-zehn-gemeinsten-Bankgebuehren-So-schuetzen-Sie-sich-vor-Extrakosten-4863720-0/">Stiftung Warentest</a> hat auf ihrer Homepage einen Musterbrief bereitgestellt, ebenso die <a class="externalLink" href="https://www.verbraucherzentrale.de/aktuelle-meldungen/geld-versicherungen/unzulaessige-vertragsaenderungen-so-koennen-sie-bankgebuehren-zurueckfordern-60926">Verbraucherzentralen</a>. Der Brief sollte zum Nachweis als Einschrieben mit Rückschein verschickt werden.
Die Alternative: Den Brief einem zuverlässigen Angehörigen oder Bekannten zum Lesen geben und ihn oder sie bitten, bei der zuständigen Bank- oder Sparkassenfiliale persönlich abzugeben oder in den Briefkasten zu stecken, raten Experten der Stiftung Warentest.
Ansprüche verjähren in drei Jahren
Wirklich beeilen müssen sich Verbraucher aber nicht, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Sie verjähren laut Rechtsprechung des BGH erst mit Kenntnis des Urteils (Az.: <a class="externalLink" href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2014&Sort=3&nr=69202&pos=1&anz=154">XI ZR 348/13</a> und <a class="externalLink" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=69445&pos=0&anz=1">XI ZR 17/14</a>). Die Verjährung tritt erst Ende 2024 ein.
Lehnt das Geldinstitut die Forderung ab, müssen Verbraucher nicht gleich aufgeben: Sie können sich an die Schlichtungsstelle wenden. Sowohl die <a class="externalLink" href="https://bankenombudsmann.de/">privaten Banken</a>, die <a class="externalLink" href="https://www.bvr.de/Service/Kundenbeschwerdestelle">Volksbanken</a> und auch die <a class="externalLink" href="https://www.dsgv.de/verband/schlichtungsstelle.html">Sparkassen</a> haben Schlichtungsstellen, an die sich Verbraucher in Streitfragen wenden können. Das Verfahren ist kostenlos.
Auch andere Verträge betroffen?
Möglicherweise bleibt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht nur auf Verträge mit Geldinstituten beschränkt. "Es bleibt abzuwarten, welche Kreise diese Entscheidung ziehen wird", erklärt Rechtsanwalt Baumeister.
Die Praxis der sogenannten Zustimmungsfiktion sei schließlich keine Besonderheit der Banken. "Auch viele andere Unternehmen, von Streamingdiensten bis hin zu Abo-Anbietern, haben oft in ihren AGB ähnliche Formulierungen, die nun auf den Prüfstand kommen werden."
© dpa-infocom, dpa:210428-99-388220/4
"So arbeitet die Redaktion" informiert Sie, wann und worüber wir berichten, wie wir mit Fehlern umgehen und woher unsere Inhalte stammen. Bei der Berichterstattung halten wir uns an die Richtlinien der Journalism Trust Initiative.