Ab 1. Januar 2025 gilt die reformierte Grundsteuer. Wie viel Sie zahlen müssen, werden Sie dann aber vielleicht noch immer nicht wissen. Wir sagen Ihnen, wo und warum es noch dauert.

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Ganz langsam biegt das Mammutprojekt Grundsteuerreform auf die Zielgerade ein. Aber auch wenige Wochen bevor die neue Grundsteuer ab 1. Januar 2025 gelten wird, gibt es Verzögerungen. Und zwar beim wichtigsten Punkt: dem Versand des eigentlichen Grundsteuerbescheids.

Erst aus dem geht hervor, wie viel Sie künftig zahlen sollen bzw. welche Summe Vermieterinnen und Vermieter später über die Nebenkostenabrechnung auf Sie umlegen können, wenn Sie zur Miete wohnen.

Viele Millionen Bescheide kommen erst 2025

Während die meisten Bundesländer Anfang 2023 noch darauf gepocht haben, dass Sie Ihre Grundsteuererklärung pünktlich abgeben, lassen sich viele Städte und Gemeinden mit den Bescheiden nun offenbar Zeit: Laut Finanztip-Anfragen an die 25 größten deutschen Städte hat bisher nur Berlin den Versand schon gestartet.

Fast alle anderen haben "Finanztip" Termine von Anfang Januar bis Februar genannt, in Hamburg dauert es noch länger. Eine Übersicht finden Sie im "Finanztip"-Ratgeber zum Grundsteuerbescheid.

Final sind diese Termine noch nicht alle, einige Städte müssen erst noch ihren Hebesatz festlegen. Es könnte also noch später werden. Auch wenn es noch Klärungsbedarf mit dem Finanzamt gibt, kann es länger dauern. In Dresden soll das beispielsweise bei rund einem Drittel der Fälle so sein.

Sie wohnen in einer anderen Stadt oder Gemeinde? Dann rechnen Sie zumindest damit, dass es auch dort eher in Richtung 2025 geht.

Alles wie in den Vorjahren?

Grundsätzlich dürfen die Städte und Gemeinden das so machen. Laut Gesetz hätten sie sogar bis Ende Juni 2025 Zeit, überhaupt ihren Hebesatz festzulegen. Außerdem haben viele Städte die Grundsteuerbescheide auch früher erst im Januar verschickt, gemeinsam mit anderen Gebührenbescheiden – etwa für Abfall, Gehwegreinigung und Abwasser.

Genau darauf berufen sich einige Städte auch jetzt wieder: Sie wollen alles "wie in den Vorjahren" machen. Allerdings ist die Situation diesmal eine andere: Einen neuen Bescheid gibt es grundsätzlich nur, wenn sich etwas geändert hat – und das ist durch die Grundsteuerreform, anders als sonst, diesmal praktisch immer der Fall.

Deshalb rechnen nahezu alle Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem Bescheid – und das lieber früher als später, um endlich Klarheit zu haben. Denn die Sorge, dass die neue Grundsteuer viel höher ausfallen könnte als zuvor, ist bei vielen groß. Diese Klarheit wird es nun in vielen Fällen aber erst sehr spät geben.

Was bedeutet das für Ihre Zahlung?

In aller Regel wird bei der Grundsteuer die erste von vier Zahlungen pro Jahr am fünfzehnten Februar fällig. Das könnte jetzt in vielen Fällen knapp werden, Hamburg hat den Termin deshalb schon auf den dreißigsten April verschoben. Am Ende gilt immer der Termin, der im Bescheid steht. Zahlen Sie die Grundsteuer per Dauerauftrag, denken Sie daran, ihn zu ändern.

Außerdem haben Sie nach dem Bescheid grundsätzlich einen Monat Zeit für einen Widerspruch. Diese Frist ändert aber nichts an Ihrem Zahlungstermin. Liegt der innerhalb der Frist, müssen Sie trotzdem zahlen – auch wenn Sie widersprechen wollen oder schon Einspruch gegen die ersten Bescheide zum Messbetrag und Grundsteuerwert eingelegt oder sogar geklagt haben.

Was waren das nochmal für Bescheide? Das und viele weitere komplizierte Begriffe rund um die Grundsteuer erklärt Ihnen unser neues Grundsteuer-ABC (PDF).

Sollten Sie Widerspruch einlegen?

Eher nicht, ein Widerspruch gegen den eigentlichen Grundsteuerbescheid hat nur selten Aussicht auf Erfolg. Denn dort wird nur noch mit dem neuen Hebesatz und Ihrem Grundsteuermessbetrag die Grundsteuer ausgerechnet. Und gegen einen möglicherweise falschen Messbetrag hätten Sie schon im eigenen Bescheid dazu Einspruch einlegen müssen.

Drei Dinge sollten Sie aber kurz prüfen:

1. Ob im Grundsteuerbescheid mit demselben Messbetrag wie im Bescheid zum Messbetrag gerechnet wird.

2. Ob der Hebesatz richtig ist – den können Sie bei Ihrer Kommune erfragen oder online finden.

3. Ob richtig gerechnet wurde. Nutzen Sie dafür diese Formel: Messbetrag x Hebesatz/100 = Grundsteuer.

Anders als ein Einspruch gegen die ersten Bescheide ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid auch nicht generell kostenlos, sondern nur, wenn Sie Recht bekommen. Falls nicht, zahlen Sie eine Gebühr. Die beginnt oft bei zwanzig Euro, kann aber auch deutlich höher sein. Erfragen Sie diese Gebühr vor einem Widerspruch also unbedingt bei Ihrer Kommune.

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Verwendete Quellen

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