Post vom Vermieter öffne ich in diesen Tagen mit zittrigen Fingern. Hohe Nebenkostenabrechnung? Oder sogar eine Mieterhöhung? Alles ist drin. Doch Mieterinnen und Mieter müssen nicht alles hinnehmen. In diesen Fällen können Sie sich wehren.
Heute möchte ich von einem meiner wiederkehrenden Albträume erzählen: Er handelt von schrecklicher Vermieter-Post, hohen Rechnungen, einem bis zum Anschlag überzogenen Konto. Der Ursprung liegt in meiner Studienzeit, als ich knapp bei Kasse war, die Miete zweimal zu spät zahlte und umgehend eine Kündigung für mein Zimmer im Briefkasten hatte (Spoiler: Es ging gut aus, ich lieh mir Geld und besänftigte den Vermieter). Aber der Schock sitzt heute noch tief.
Und jetzt droht wieder schreckliche Vermieterpost. Keine Kündigung, aber unangenehme Erhöhungen bei den Nebenkosten und vermutlich auch bei der Miete. Anders als damals bin ich heute nicht allein mit meinem Problem: Landauf, landab trudeln derzeit Ankündigungen für höhere Vorauszahlungen ein, weil – klar – die Energiekosten gestiegen sind und dazu die Handwerker ebenso mehr Geld verlangen wie der Hausmeisterservice und die Winterdienste.
Zum Glück müssen Mieterinnen und Mieter aber nicht jede Erhöhung klaglos hinnehmen. Meine Albträume bekämpfe ich mit einem einfachen, aber wirksamen Mittel: Information. Wenn ich weiß, worauf ich achten muss und wogegen ich mich wehren kann, haben die allerschlimmsten Träume schon mal keine Chance.
Mieterhöhung: Auf die Formalia achten
Mietervereine berichten, dass Vermieter in rund einem Viertel der Fälle, die bei ihnen landen, mehr verlangen, als ihnen zusteht. Das fängt bei den Formalia an: Beispielsweise ist eine Mieterhöhung unwirksam, wenn der Vermieter sie nicht von allen verlangt, die als Mieter im Vertrag stehen.
Einige weitere Punkte sind:
- Mietspiegel wurde falsch angewendet
- Vermieter beruft sich auf eine ungültige Fassung des Mietspiegels
- Miete wird in einer Region mit Mietpreisbremse durch die Erhöhung zu hoch
- Eine Staffelmiete – eine vorab vereinbarte regelmäßige Mieterhöhung – hebt die Miete über den laut Mietpreisbremse zulässigen Wert
- Im Mietvertrag ist eine Staffelmiete vereinbart, dennoch schickt der Vermieter ein zusätzliches Erhöhungsverlangen
- Die Wohnungsgröße ist falsch berechnet
Finanztest hat ausführlich zusammengetragen, was zulässig ist und was nicht und wie Mieterinnen und Mieter sich wehren können.
Nebenkosten: Ohnmachtsgefühle müssen nicht sein
Bei den Nebenkosten beschleichen mich in diesem Jahr besonders große Ohnmachtsgefühle. Klar, es wird alles teurer, aber die Preise für Heizung und Strom schießen besonders steil nach oben – das macht sich auch bei den Betriebskosten bemerkbar. Um so wichtiger ist es, die Abrechnung nicht einfach in eine Schublade zu legen, sondern diesmal genau zu prüfen, damit wenigstens die Ausgangszahlen stimmen, auf die die Erhöhungen dann draufkommen. Finanztest hat zusammengetragen, wie Mieterinnen und Mieter ihre Abrechnung ohne viel Aufwand prüfen können, und auch einen Musterbrief beigefügt, mit dessen Hilfe man Widerspruch gegen eine Nebenkostenabrechnung einlegen kann.
Häufig kommt es vor, dass Kosten umgelegt werden, die der Vermieter laut Gesetz allein tragen muss: etwa Kosten für die Hausverwaltung oder für einmalige Aktionen in Haus, Hof und Garten (beispielsweise eine Entrümpelungsaktion im Keller) oder bei der Schädlingsbekämpfung. Ganz abgesehen davon, dass eine Kakerlakenplage feinster Stoff für weitere schlechte Träume ist – wenn die Kammerjäger wegen eines akuten Befalls anrücken, den die Mieter nicht verursacht haben, zählt das zu den Kosten, die ein Hausbesitzer allein tragen muss.
Auch sonst gibt es viel Stoff für Fehler in der Abrechnung – sei es, dass die Quadratmeterzahl der Wohnung zu hoch angesetzt ist, dass Gewerbemieter mit hohem Verbrauch mit umgelegt werden oder dass die Kosten, die in leerstehenden Wohnungen anfallen, auf alle verteilt werden.
Mit einer Anleitung in der Hand, welche Punkte ich unter die Lupe nehmen kann, ist eine Betriebskostenabrechnung plötzlich nur noch halb so verwirrend. Die nächste Abrechnung wird, wenn sie demnächst kommt, erst dann in der Schublade verschwinden, wenn ich jeden einzelnen Punkt verstanden habe.
Übrigens: Wenn die Abrechnung nicht kommt, ist das für Mieter kein Grund zur Sorge. Trudelt eine Nachforderung ohne schlagende Gründe zu spät ein – im Regelfall mehr als zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums – muss sie nicht mehr bezahlt werden.
Jetzt freue ich mich erst einmal auf eine Nacht mit gutem Schlaf und angenehmen Träumen, egal, welche Briefe eintrudeln.
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