Die Beiträge der Krankenkassen sollen massiv steigen. Viele fragen sich jetzt, ob sie besser kündigen. Was dabei zu beachten ist. Die wichtigsten Fragen und Antworten.

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In diesem Jahr haben viele Krankenkassen ihre Zusatzbeiträge bereits erhöht und auch im kommenden Jahr dürften die Beiträge weiter klettern. Versicherte können sich deshalb nach einer günstigeren Versicherung umschauen und erhalten dafür ein Sonderkündigungsrecht. Ein Kassenwechsel sollte aber gut überlegt sein, denn der Beitrag ist nicht das einzige Argument.

Bis wann kann ein Versicherter kündigen?

Erhebt eine Kasse erstmalig einen Zusatzbeitrag oder erhöht diesen, haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht. Das gilt auch, wenn Versicherte die sogenannte Mindestbindungsfrist noch nicht erreicht haben, sie also weniger als zwölf Monate Mitglied bei ihrer Krankenkasse sind.

Das Sonderkündigungsrecht gilt bis zum Endes des Monats, in dem der Zusatzbeitrag erhöht wird. Beispiel: Wird die Krankenkasse zum 1. Januar 2025 teurer, können Versicherte bis zum 31. Januar vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Die Krankenkasse muss ihrerseits bis 31. Dezember 2024 über die Anpassung informieren.

Versicherte selbst müssen für die Sonderkündigung nur eine neue Krankenkasse wählen und sich dort anmelden. Die Kündigungs- und Wechselmodalitäten übernimmt dann die neue Versicherung.

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Eine Sonderkündigung bedeutet indes nicht, dass Versicherte ihre bisherige Krankenkasse sofort verlassen können. Die zweimonatige Kündigungsfrist greift auch hier, weshalb die Anmeldung bei einer neuen Krankenkasse nicht mit der Mitgliedschaft dort gleichzusetzen ist.

Muss der höhere Zusatzbeitrag bis zum Wechsel gezahlt werden?

Ja. Versicherte die ihre Krankenkasse wegen eines erhöhten Zusatzbeitrages wechseln wollen, müssen diesen trotzdem entrichten, bis die Kündigung wirksam wird. Wer also im Januar kündigt, muss bis Ende März die höheren Beiträge zahlen und kann ab April Mitglied bei der neuen, günstigeren Kasse werden.

Ist auch ein späterer Wechsel möglich?

Ja. Unabhängig vom Sonderkündigungsrecht können Mitglieder ihre Kasse immer wechseln, sofern sie dort länger als zwölf Monate versichert sind. Versicherte können grundsätzlich zu jeder gesetzlichen Krankenkasse wechseln, die für Versicherte im jeweiligen Bundesland geöffnet ist.

Wie hoch sind die Zusatzbeiträge?

Zusätzlich zum gesetzlich festgeschriebenen allgemeinen Beitragssatz von derzeit 14,6 Prozent können die gesetzlichen Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben. Dessen Höhe wird von jeder Kasse selbst festgelegt. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird als Rechengröße vom Bundesgesundheitsministerium per Verordnung festgelegt und vorher vom Schätzerkreis der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) geschätzt. Dieser besteht aus Expertinnen und Experten des Gesundheitsministeriums, des Bundesamts für Soziale Sicherung und des GKV-Spitzenverbands.

Der jüngsten Schätzung zufolge wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag im kommenden Jahr um 0,8 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent steigen. Grund dafür sei die prekäre Finanzlage der Krankenkassen.

Seit Mai dieses Jahres haben einer Untersuchung des Verbraucherportals Finanztip zufolge bereits 22 Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag erhöht. Die Spanne der Zusatzbeiträge liege seitdem zwischen 0,90 und 3,28 Prozent des jeweiligen beitragspflichtigen Einkommens. Im tatsächlichen Durchschnitt also bei derzeit 1,78 Prozent.

Was sollten Versicherte beim Kassenwechsel bedenken?

Zwar sind viele der Leistungen bei allen Kassen gleich. Unterschiede kann es aber beim Service und bei den Zusatzleistungen geben. Verbraucherschützer und auch das Bundesversicherungsamt warnen daher vor überstürzten Kündigungen. Versicherte sollten bei einer Kasse nicht nur auf den Beitrag, sondern auch auf andere Faktoren wie Beratung vor Ort oder zusätzliche Leistungen wie Reiseimpfungen, die professionelle Zahnreinigung oder Osteopathie achten.

Müssen alle den Zusatzbeitrag zahlen?

Nein. Mitversicherte Familienangehörige wie Kinder, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner zahlen keinen Zusatzbeitrag. In anderen Fällen, zum Beispiel bei Empfängerinnen und Empfängern von Arbeitslosen- oder Bürgergeld, übernimmt der jeweilige Träger den Zusatzbeitrag. (afp/ bearbeitet von tar)

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