Bis zum Jahresende haben Steuerzahlerinnen und Steuerzahler noch die Möglichkeit, mit ein paar cleveren Tricks Geld zu sparen. Zum Beispiel lohnt sich ein Blick in die Anlage "Haushaltsnahe Aufwendungen".

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Steuern sparen - das klingt nach einer komplizierten und zeitaufwendigen Sache, die man besser Profis überlässt. Doch wer sich ein wenig mit den Details auseinandersetzt, kann das auch ganz ohne fremde Hilfe schaffen.

Das betrifft zum Beispiel die Anlage "Haushaltsnahe Aufwendungen". Darunter fallen die Positionen "haushaltsnahe Dienstleistungen" und "Handwerkerleistungen", die in vielen Haushalten anfallen. Bis Jahresende haben Sie noch die Chance, mit ein paar cleveren Tricks Ihre Steuerlast zu senken.

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Betrag vollständig ausreizen

Als haushaltsnahe Dienstleistungen könnten Steuerzahlerinnen und Steuerzahler Ausgaben geltend machen, die sie für eine Unterstützung im Haushalt durch eine Dienstleistungsagentur oder einen selbstständigen Dienstleister aufgewandt haben, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Wichtig ist aber, dass die Dienstleistung wirklich im eigenen Haushalt erbracht wird, wozu auch der Garten, die Garage und das Gartenhäuschen zählen, sofern sie sich auf demselben Grundstück befinden.

Typische Beispiele für haushaltsnahe Dienstleistungen sind:

  • Reinigung von Fenstern und Wohnung
  • Gartenpflege und Laubentfernung
  • Hausarbeit wie Waschen, Bügeln, Kochen
  • Hausmeistertätigkeiten
  • Winterdienst
  • Baumfällarbeiten
  • Versorgung pflegebedürftiger und kranker Menschen zu Hause

Wer für diese Dinge fachmännische Hilfe in Anspruch nimmt, kann 20 Prozent der anfallenden Kosten von der Steuer absetzen - maximal aber 4.000 Euro. "Damit der Fiskus die Zahlung anerkennt, ist sie stets unbar und gegen Rechnung durchzuführen", so Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern.

Wer den Betrag bislang nicht ausgereizt hat, kann vielleicht mit einem kurzfristigen Weihnachtsputz nachhelfen.

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Handwerkerleistungen gegebenenfalls ins neue Jahr schieben

Wer im laufenden Jahr Handwerker beauftragt hat - etwa für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen -, kann auch diese Kosten steuerlich geltend machen. Sie gehören laut Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine zu den Handwerkerkosten.

Typische Beispiele für Handwerkerkosten sind:

  • Malerarbeiten
  • Reparatur- und Wartungsarbeiten in der Wohnung - etwa an Waschmaschine oder Heizungsanlage
  • Austausch von Fenstern oder Türen
  • Schlüsseldienst
  • Schornsteinfeger
  • Montageleistungen für den Aufbau neuer Möbel
  • Installation und Wartung einer Fotovoltaikanlage

Hier sind ebenfalls 20 Prozent der Arbeits- und Fahrtkosten absetzbar, der Höchstbetrag ist allerdings schon bei 1.200 Euro erreicht. Ist diese Grenze bereits überschritten, kann es sich lohnen, weitere Arbeiten in das Folgejahr zu verschieben. (dpa/bearbeitet von ff)

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