Häufig ist die Abgabe für die Steuererklärung längst verstrichen, wenn die aktuelle Nebenkostenabrechnung ins Haus flattert. Auf eine mögliche Steuerersparnis müssen Sie aber trotzdem nicht verzichten.
So langsam drängt die Zeit für die Abgabe der Steuererklärung für 2023 - zumindest für Pflichtveranlagte. Denn sie müssen dem zuständigen Finanzamt bis zum 2. September 2024 ihre Daten übermittelt haben, sofern sie keine professionelle Unterstützung durch beispielsweise eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater bekommen.
Was passiert, wenn ich die Steuererklärung zu spät abgebe?
- Steuerzahler, die eine Steuererklärung abgeben müssen, sollten dies unbedingt rechtzeitig tun. Bei einer Verspätung müssen sie nämlich damit rechnen, dass das zuständige Finanzamt einen Verspätungszuschlag von mindestens 25 Euro pro Monat berechnet.
Deswegen sitzen manche jetzt womöglich auf heißen Kohlen: Oft steht die Nebenkostenabrechnung Ende August noch aus. Allerdings können Sie daraus wichtige steuermindernde Ausgaben übernehmen. Und jetzt?
Nebenkostenabrechnung muss nicht aus dem Veranlagungsjahr stammen
Die Lösung ist ganz simpel: einfach die Kosten aus der Nebenkostenabrechnung des Vorjahres heranziehen. Denn Finanzämter akzeptieren laut Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in der Regel, dass die Steuerermäßigung erst in der Steuererklärung des Veranlagungsjahres berücksichtigt wird, in dem Mieter oder Eigentümer die Nebenkostenabrechnung auch erhalten haben.
Darum sind relevante Posten aus der Betriebskostenabrechnung 2022 eben auch noch mit der Steuererklärung von 2023 absetzbar, die von 2023 dann mit der Erklärung von 2024. Mit einem Hinweis in der Steuererklärung machen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler ihr Vorgehen transparent.
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Bei Nichtberücksichtigung kann Einspruch helfen
Doch was sind überhaupt relevante Posten für die Steuererklärung? Solche, die handwerkliche Tätigkeiten oder haushaltsnahe Dienstleistungen im und rund um das eigene Gebäude oder die Wohnung ausweisen - zum Beispiel Kosten für Hausmeistertätigkeiten, Wartungsarbeiten, Gartenpflege oder den Schneeräumdienst.
Wichtig: Absetzbar ist immer nur der vom einzelnen Eigentümer oder Mieter getragene Kostenanteil, nicht der Gesamtbetrag.
Erkennen Eigentümer und Mieter anhand des Steuerbescheids später, dass das Finanzamt die Angaben aus der Abrechnung des Vorjahres nicht anerkannt hat, können sie Einspruch einlegen. Dafür können sie das Finanzamt zum Beispiel bitten, den Einspruch erst nach Eingang der aktuellen Nebenkostenabrechnung zu bearbeiten, damit die steuerrelevanten Aufwendungen nachträglich berücksichtigt werden können.
Wer jetzt eine Steuererklärung abgeben muss
Aber wer muss am 2. September eigentlich eine Erklärung eingereicht haben? "Eine Steuererklärung muss jeder abgeben, der keinen Arbeitslohn bezieht und andere Einnahmen wie Renten, solche aus Vermietung oder aus einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit erzielt", erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler Deutschland.
Ruheständler sind nur dann dazu verpflichtet, wenn ihre Rentenzahlungen nach Abzug von Freibetrag und Versicherungen den 2023 geltenden, steuerfreien Grundfreibetrag von 10.908 Euro überschritten haben.
Gut zu wissen
- Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, sondern freiwillig eine Erklärung einreichen möchte, dem bleibt deutlich länger dafür Zeit. Die Frist zur Abgabe endet dann laut dem Bund der Steuerzahler vier Jahre nach Ablauf des betreffenden Erklärungsjahres - bis Ende 2024 können also noch Erklärungen von 2020 und den Folgejahren abgegeben werden.
Aber auch Arbeitnehmerinnen und Abnehmer können zur Abgabe verpflichtet sein. Etwa dann, wenn sie Freibeträge für hohe Werbungskosten in die Lohnsteuerabzugsmerkmale haben eintragen lassen. Aber auch Eheleute und Lebenspartner, die sich für die Steuerklassen-Kombination 3 und 5 oder 4 mit Faktor entschieden haben, sind dazu verpflichtet.
Wer neben seinem Gehalt weitere Einkünfte - zum Beispiel aus Kapitalerträgen oder Vermietung und Verpachtung - von mehr als 410 Euro erzielt hat, muss ebenfalls eine Steuererklärung abgeben. Gleiches gilt bei Erhalt von Lohnersatzleistungen wie etwa Arbeitslosen-, Kranken-, Kurzarbeiter- oder Elterngeld.
Zur Abgabe verpflichtet sind zudem Beschäftigte, die Lohn von mehreren Arbeitgebern erhalten haben, welcher nicht pauschal versteuert wurde. Auf Arbeitnehmer, die eine Abfindung erhalten haben und für deren Versteuerung der Arbeitgeber die sogenannte Fünftelregelung angewandt hat, trifft das ebenfalls zu. Auch wer einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr mitgenommen hat, muss aktiv werden. (dpa/bearbeitet von ff)
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