Dürfen Vermieter ihre Mieter dazu verpflichten, die Zwischenablesungen der Heizkosten zu zahlen? Darüber hat nun der Bundesgerichtshof entschieden.

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Wer unter dem Jahr umzieht, sollte die Heizkosten ablesen lassen. Versorger bieten für solche Fälle oft eine Zwischenablesung an. Dabei wird der bisherige Verbrauch zum angegebenen Auszugstermin festgestellt. Der Versorger stellt dann zwei Abrechnungen zur Verfügung: eine für den alten und eine für den neuen Mieter. Doch wer muss für diesen Service zahlen?

Zwischenablesung: Kosten muss der Mieter übernehmen

Die Kosten für Zwischenablesungen möchten Vermieter oft auf den ausziehenden Mieter umlegen. Doch das ist in der Regel nicht möglich, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsverein (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Landgerichts Leipzig (Az.: 8 O 1620/18).

In dem Fall hatte der Vermieter in seinem Mietvertrag zwei Klauseln eingebracht, die im Wesentlichen festlegten, dass bei Einzug und Auszug eine Zwischenablesung stattfindet und die Kosten durch den Mieter zu tragen seien. Der Vermieter war der Meinung, dass zwar in einer entsprechenden Entscheidung des Bundesgerichthofes (BGH) festgelegt sei, dass die Kosten nicht mit den Betriebskosten direkt umgelegt werden können. Deshalb hatte er extra eine entsprechende Regelung im Mietvertrag vereinbart. Damit bestehe eine ausdrückliche Grundlage für die Kostenübernahme durch den Mieter.

Doch obwohl die Kostenübernahme entsprechend im Vertrag ausgemacht war, entschieden die Richter, dass dies nicht rechtsmäßig sei. Bei den Kosten der Zwischenablesung handele es sich gerade nicht um umlagefähige Betriebskosten, so die Entscheidung. Diese sollen den Mieter grundsätzlich nicht belasten. Dabei sei es unerheblich, ob diese Kosten unter einer anderen Überschrift im Mietvertrag aufgenommen werden. Es seien und blieben Verwaltungskosten. Die Klausel sei deshalb unwirksam. (dpa/spot)

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