München (dpa/tmn) - Kochen, bügeln und putzen - mit zunehmendem Alter geht vieles nicht mehr so leicht von der Hand. Manche Senioren brauchen auch jemanden, der ihnen bei der Körperpflege, beim Einkaufen oder beim Essen unterstützend zur Seite steht. Solche Hilfen belasten das Budget.
Die gute Nachricht: "Sie können viele Ausgaben von der Steuer absetzen", sagt Tobias Gerauer von der Lohnsteuerhilfe Bayern in München.
Die Materie kann für Laien aber kompliziert werden, sagt Ulrich Reimann vom Steuerberaterverband Düsseldorf. So sei es etwa ein Unterschied, ob Steuerzahler als Pflegebedürftige anerkannt sind oder ohne Pflegegrad lediglich Hilfe im Alltag benötigen, erklärt der Steuerberater aus Wuppertal.
Wer nicht als pflegebedürftig eingestuft ist und Unterstützung etwa beim Duschen, Kochen und für Gartenarbeiten braucht, kann die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung angeben. "Bis zu 20 Prozent von maximal 20 000 Euro im Jahr, also 4000 Euro, lassen sich von der Steuer absetzen", erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler Deutschland in Berlin. Die Leistungen müssen im Haushalt des Hilfebedürftigen erbracht und per Überweisung gezahlt werden. Außerdem muss eine Rechnung vorliegen.
Ist im Haushalt ein Minijobber tätig, können 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 510 Euro im Jahr, steuerlich geltend gemacht werden. Dabei erhalten nicht nur die im eigenen Haus oder in der Wohnung lebenden Steuerzahler den Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen, sondern unter Umständen auch Bewohner von Altenheimen. Das sei vielen ist nicht bekannt, sagt Klocke. Dafür muss im Heim ein eigenständiger Haushalt bestehen. Dies ist der Fall, wenn ein Appartement mit Bad, Küche sowie Wohn- und Schlafbereich bewohnt wird, das individuell genutzt werden kann.
"Besteht die Unterkunft im Heim lediglich aus einem Zimmer ohne eigene Kochgelegenheit, so zählt dies nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht als Haushalt", erläutert Klocke. Dann kann der Steuerbonus nicht in Anspruch genommen werden. In diesem Fall lassen sich aber Aufwendungen von der Steuer absetzen, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. So können etwa individuell abgerechnete Leistungen wie die Zimmerreinigung geltend gemacht werden.
Generell muss zwischen einer alters- und einer krankheitsbedingten Heimunterbringung unterschieden werden. "Kosten für die altersbedingte Heimunterbringung sind nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar", erklärt Gerauer. Sie zählen zu den regulären Aufwendungen für die Lebensführung, die mit dem steuerlichen Grundfreibetrag - im Jahr 2017 liegt er bei 8820 Euro - abgegolten sind. Erfolgt die Unterbringung eines Pflegebedürftigen im Heim krankheitsbedingt, gilt dies steuerlich unter Umständen als außergewöhnliche Belastung. Von den Heimkosten müssen aber erst Gelder der Pflegeversicherung sowie mögliche Kostenerstattungen der Beihilfe abgezogen werden.
Ebenfalls abgezogen wird eine sogenannte Haushaltsersparnis. Das ist die Summe, die der Heimbewohner durch die Aufgabe seiner Wohnung spart. Der Fiskus legt hierfür ebenfalls den steuerlichen Grundfreibetrag zugrunde. Außerdem errechnet das Finanzamt eine zumutbare Belastung für den Heimbewohner - unter anderem auf Basis seiner Gesamteinkünfte und der Zahl seiner Kinder.
Zahlen Kinder die Heimkosten ihrer Eltern, können sie diese ebenfalls zum Teil steuerlich absetzen. "Für einen Nicht-Pflegebedürftigen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen im Jahr maximal 9000 Euro als Unterhaltszahlung angegeben werden", erklärt Klocke. Sind Vater oder Mutter indes pflegebedürftig, können Kinder die Heimkosten als außergewöhnliche Belastung angeben. "Auch hierbei wird ein Eigenanteil als zumutbare Belastung angerechnet", erklärt Klocke.
Übernehmen Kinder die Pflege selbst und erfolgt sie unentgeltlich, steht ihnen ein Pflegepauschbetrag von 924 Euro im Jahr zu. Das setzt voraus, dass das Elternteil in den Pflegegraden vier oder fünf eingestuft wurde oder einen Behindertenausweis mit dem Merkzeichen H hat. Geben Kinder mehr aus als den Pauschbetrag, können sie die Kosten wiederum als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Auch hierbei muss ein zumutbarer Eigenanteil von ein bis sieben Prozent abgezogen werden. © dpa
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