Karlsruhe - Zu diffuse Vertragskosten für Riester-Sparer: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine umstrittene Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten in einem Riester-Altersvorsorgemodell einer Sparkasse in Bayern für unwirksam erklärt (Az. XI ZR 290/22).
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die mehrere Verfahren zu solchen Klauseln angestoßen hat, beantwortet die wichtigsten Fragen.
Worum geht es?
Nähert sich die Ansparphase in einem Riester-Sparvertrag mit einer Bank ihrem Ende, erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher meist ein oder mehrere Vertragsangebote, aus denen hervorgeht, wie hoch die Rente sein und welcher Versicherer diese auszahlen wird. Für den Abschluss dieser Verträge sollen sie jedoch neu anfallende Kosten bezahlen.
Über deren Höhe wurden die Kundinnen und Kunden in ihrem Sparvertrag aber nicht transparent informiert. Die entsprechende Klausel im Sparvertrag stufte der BGH in einem konkreten Fall (Sparkasse Günzburg-Krumbach) als rechtswidrig ein. Nach dem aktuellen Urteil lohnt es sich auch für Kunden anderer Kreditinstitute, sich gegen diese Kosten zu wehren.
Was sollten Betroffene jetzt tun?
Prüfen Sie die Regelung Ihres Vertrages zur Auszahlungsphase. Enthält der Vertrag schwammige Angaben über anfallende Kosten, können Sie sich gegen diese Kosten wehren. Am besten, bevor Sie das Verrentungsangebot annehmen. Bei der Einschätzung helfen können zum Beispiel die Verbraucherzentralen.
Jetzt haben Sie folgende Optionen:
- Sie nehmen das Verrentungsangebot unter Vorbehalt an
Sie nehmen das Angebot zwar an, vermerken vor Vertragsabschluss allerdings handschriftlich, die geltend gemachten Kosten nur unter Vorbehalt zu zahlen. Teilen Sie Ihrem Kreditinstitut Ihren Ärger über die unerwarteten (hohen) Kosten mit und verweisen Sie auf die eindeutige BGH-Rechtsprechung.
- Sie fordern eine Nachbesserung des Verrentungsangebots
Sie fordern den Anbieter auf, ein neues Angebot vorzulegen. Je nach ursprünglicher vertraglicher Vereinbarung können Sie gezielt die Berechnung einzelner Kostenarten zurückweisen.
- Sie nehmen das Verrentungsangebot nicht an
Nehmen Sie das Verrentungsangebot nicht an, wird die Ansparphase weitergeführt.
- Sie schalten einen Anwalt ein
- Sie schalten eine Schlichtungsstelle ein, etwa den Versicherungsombudsmann, und informieren die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin).
- Sie kündigen Ihren Vertrag
Sie können Ihren Vertrag kündigen, allerdings ist dies "förderschädlich". Das bedeutet, dass alle staatlichen Zuwendungen einbehalten werden. Sie erhalten dann die Summe, die sie angespart haben.
Was können Betroffene tun, die ein Angebot mit den entsprechenden hohen Kosten für eine Rentenzahlung bereits angenommen haben?
- Sie fordern Erstattung
Auch wenn ein Versicherungsangebot bereits angenommen wurde, ist es sinnvoll, eine Erstattung der Kosten zu fordern. Da der Sparer sich bezüglich der Kosten aber bereits einverstanden erklärt hat, ist derzeit noch ungewiss, ob die Bank einlenken muss.
- Sie fordern Erstattung sämtlicher vom Versicherer erhaltenen Zuwendungen (Provisionen)
Auch ein Kompromiss ist denkbar. Er könnte darin bestehen, dass das Kreditinstitut sämtliche Provisionen und sonstige Zuwendungen, die es vom Versicherer für die Vermittlung des Verrentungsangebotes erhalten hat, an Sie über eine Rentenerhöhung zurückzahlt.
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