Berlin - Wer als Privatperson mit Kryptogeschäften Geld verdient, muss die Gewinne versteuern. Zumindest gilt das für Spekulanten, bei denen zwischen Kauf und Verkauf von Bitcoin, Ethereum und Co. weniger als ein Jahr verstreicht. Das hat der Bundesfinanzhof (Az.: IX R 3/22) kürzlich entschieden. Was aber gilt, wenn manche Kryptogeschäfte Verluste einfahren, andere Gewinne abwerfen?

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Dann können Gewinne und Verluste in manchen Fällen miteinander verrechnet werden und so die Steuerlast senken. "Wie genau verrechnet wird, hängt von der Einkunftsart und ihren Regeln ab", sagt Claudia Kalina-Kerschbaum, Geschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer in Berlin.

Verrechnet werden können nur gleichartige Geschäfte

Sie nennt ein Beispiel: Wer seine Kryptos im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts mit Verlust verkauft, kann diese Verluste auch nur mit Gewinnen verrechnen, die ebenfalls bei einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielt wurden. Dabei spielt es aber keine Rolle, ob die Gewinne mit demselben Wirtschaftsgut erzielt wurden, oder ob es sich beispielsweise um Gewinne aus Gold-, Antiquitäten- oder Kunstgeschäften handelt.

Die Verluste aus einem privaten Veräußerungsgeschäft müssen dann zunächst mit den Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, die innerhalb desselben Kalenderjahres angefallen sind. Bleibt unter dem Strich ein Verlust, kann dieser in das vorangegangene Kalenderjahr zurückgetragen oder zeitlich unbeschränkt in die folgenden Kalenderjahre vorgetragen werden.

Freigrenze pro Kalenderjahr liegt bei 600 Euro

Aber Achtung: Steuerlich berücksichtigt werden können nur realisierte Verluste, die sich innerhalb der einjährigen Haltefrist ergeben haben, so Kalina-Kerschbaum.

Bei wem zwischen Kauf und Verkauf einer Kryptowährung mehr als ein Jahr Zeit vergeht, der muss die Gewinne ohnehin nicht versteuern. Wenn die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften 600 Euro pro Jahr nicht überschreiten, müssen sie ebenfalls nicht versteuert werden.  © dpa

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