• Bei der Steuererklärung 2020 gibt es einige Neuerungen, beispielsweise die "Homeoffice-Pauschale" oder die "Corona-Hilfen".
  • Andere Aufwendungen, wie die Werbungskosten in Hinblick auf Internet- und Telefonnutzung im Homeoffice, rücken stärker in den Fokus.
  • Die wichtigsten Fakten rund um die Steuererklärung 2020 im Überblick.

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Für die Steuererklärung 2020 haben Sie in diesem Jahr zusätzlich Zeit bekommen. Hintergrund des Aufschubs waren die hohen Belastungen der Bürger während der Corona-Pandemie. Doch jede Frist hat einmal ein Ende: Die Abgabe steht nun unmittelbar bevor.

Welche Fristen gelten für die Abgabe der Steuererklärung 2020?

Die Frist endet in diesem Jahr am 31. Oktober 2021. Da dieser aber ein Sonntag ist, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 1. November. Wenn Sie in einem Bundesland wohnen, in dem Allerheiligen ein Feiertag ist, haben Sie sogar noch einen Tag länger Zeit, also bis zum 2. November.

Die Frist gilt allerdings nur für diejenigen, die dazu verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben. Wer auf die Hilfe einer Steuerberaterin oder eines Lohnsteuerhilfevereins setzt, hat sogar noch mehr Zeit: Die Abgabe muss dann spätestens bis zum 31. Mai 2022 erfolgen.

Wer nicht dazu verpflichtet ist, seine Steuererklärung abzugeben, kann diese bis zu vier Jahre rückwirkend abgeben. Die Erklärung für 2020 können Sie dementsprechend noch bis zum 31. Dezember 2024 einreichen.

Tipp: Seit der Steuererklärung 2017 müssen keine Belege mehr mitgeschickt werden. Das Finanzamt kann diese allerdings anfordern, wenn es Klärungsbedarf gibt. Deswegen ist es ratsam, die Rechnungen und Quittungen noch einige Zeit nach Abgabe der Steuererklärung aufzubewahren.

Wer zur Abgabe verpflichtet ist und die Termine ignoriert, muss mit einem Brief vom Finanzamt rechnen. Bei zu spät eingereichten Steuererklärungen drohen Verspätungszuschläge von mindestens 25 Euro pro Monat.

Wer muss 2020 die Steuer machen?

Dieses Jahr sind wegen der Pandemie mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Jeder und jede, der oder die mehr als 410 Euro Lohnersatzleistungen bekommen hat, kommt um eine Erklärung nicht herum. Zu den Lohnersatzleistungen zählen unter anderem:

  • Kurzarbeitergeld
  • Krankengeld
  • Kinderkrankengeld
  • Elterngeld
  • Arbeitslosengeld

Eine Pflicht besteht außerdem, wenn neben dem Arbeitslohn weitere Einkünfte von mehr als 410 Euro erzielt wurden, zum Beispiel aus einer Nebentätigkeit. Alle, die nebeneinander mehrere Arbeitgeber hatten, müssen sich ebenfalls mit der Steuererklärung beschäftigen.

Auch wenn beide Eheleute Arbeitslohn bezogen haben und ein Partner mit der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde oder das Paar das sogenannte Faktorverfahren (Steuerklasse IV/Faktor) gewählt hatte, müssen die Formulare ausgefüllt werden. Verpflichtet zur Abgabe der Erklärung sind außerdem Freiberufler, Selbstständige und Gewerbetreibende.

Für ein Bruttoeinkommen von neuerdings 9.408 Euro im Jahr 2020 fallen keinerlei Steuern an.

Neue Anlage "Corona-Hilfen"

Viele Betriebe und Solo-Selbstständige konnten in den vergangenen Monaten die Corona-Soforthilfe, Überbrückungshilfe oder ähnliche Programme nutzen. Damit sollten Liquiditätsengpässe zumindest abgemildert werden.

Diese Zuschüsse müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Sie werden als Betriebseinnahmen verbucht. Außerdem muss ein separates Formular ausgefüllt werden: die Anlage "Corona-Hilfen". Die Anlage wird gemeinsam mit der Steuererklärung abgegeben.

Aus den Fahrtkosten das meiste herausholen

In der Steuererklärung können die Fahrtkosten zwischen der eigenen Wohnung und der Arbeit geltend gemacht werden. Je nachdem, wie weit der Weg zur Arbeit ist, kann sich das richtig lohnen.

Wer mit diesen Angaben die 1.000-Euro-Werbungskostenpauschale überschreitet, vermindert seine Steuerlast. Dazu zählen alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Beruf entstehen, etwa auch Arbeitskleidung oder Weiterbildungen.

Da allerdings viele Beschäftige 2020 im Homeoffice verbracht haben, können sie nicht die Angaben aus den Vorjahren übernehmen. Sie müssen jetzt neu rechnen, an wie vielen Tagen sie tatsächlich in die Firma gefahren sind. Das erklärt die Stiftung Warentest in dem Spezial-Heft "Steuern 2021".

In vielen Fällen wird dabei die Grenze von 1.000 Euro vermutlich nicht überschritten werden. Deswegen ist es umso wichtiger, auch wirklich alle beruflichen Fahrten anzugeben. Dazu zählen auch Fahrten zu Kunden oder zu einer anderen Filiale.

So funktioniert die "Homeoffice-Pauschale"

Außerdem können Sie 2020 und 2021 für jeden Tag im Homeoffice pauschal 5 Euro geltend machen. Arbeitnehmer können für die Arbeit Zuhause damit maximal 600 Euro im Jahr abrechnen, also 120 Tage. Die "Homeoffice-Pauschale" darf allerdings nur angegeben werden, wenn Sie den ganzen Tag ausschließlich von zu Hause aus gearbeitet haben.

Wer an einem Tag zusätzlich in die Firma fährt, zum Beispiel um Post abzuholen, kann die Tagespauschale nicht geltend machen, wohl aber die Entfernungspauschale zwischen Wohnung und Firma. Und da die "Homeoffice-Pauschale" zu den Werbungskosten zählt, kommen Sie der Grenze von 1.000 Euro schon näher.

Das eigene Arbeitszimmer abrechnen

Wenn Sie ein separates Arbeitszimmer haben, das Sie ausschließlich beruflich nutzen, können Sie stattdessen dieses angeben. Ist das Zimmer der Mittelpunkt Ihrer gesamten Tätigkeit gewesen, haben Sie also mindesten drei von fünf Tagen in der Woche dort gearbeitet, können Sie die Raumkosten laut Stiftung Warentest unbegrenzt geltend machen.

Sie müssen nur ausrechnen, welchen prozentualen Anteil das Zimmer an der Gesamtfläche ihrer Wohnung hat. Dann können Sie die Miete, Nebenkosten und Hausratsversicherung anteilig einfordern. Ist das Zimmer hingegen nicht der Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit gewesen, können Sie maximal 1.250 Euro im Jahr beim Finanzamt abrechnen.

Diese Anschaffungen können Sie ebenfalls als Werbungskosten absetzen:

  • Schreibtisch
  • Bürostuhl
  • Laptop
  • Drucker
  • Schreibmaterial
  • Telefon- und Internetanschluss (wenn diese auch dienstlich genutzt werden)

"Außergewöhnliche Belastungen": Medikamente und Arztbesuche absetzen

Eines vorweg: Desinfektionsmittel, Seife und Mund-Nasen-Schutz sind nicht absetzbar. Darüber hinaus gibt es aber viele andere Posten, die Sie unter "außergewöhnliche Belastungen" angeben können. Dazu zählen unter anderem:

  • Rezeptpflichtige Medikamente
  • Klinikaufenthalte
  • Zahnersatz
  • Brille und Kontaktlinsen
  • Hörgerät
  • Rollstuhl
  • Kur und Rehamaßnahmen (wenn notwendig und medizinisch betreut)
  • Fahrt zum Arzt (Ticket oder 30 Cent pro gefahrenem Kilometer)

Wenn Sie eine bestimmte Grenze überschreiten, die in Hinblick auf Ihr Einkommen festgelegt wird, bekommen Sie Geld zurück. Alles darunter fällt unter "zumutbare Belastungen" und ist damit nicht relevant für das Finanzamt.

Tipp: Überschreiten Sie die Grenze nicht, müssen Sie in Ihrer Steuererklärung unter "außergewöhnliche Belastungen" auch nichts eintragen. Dadurch sparen Sie Zeit.

Wo werden Handwerkerleistungen eingetragen?

Handwerker kosten teilweise viel Geld, allerdings können Sie sich einen Teil der Ausgaben zurückholen. Dafür muss eine Voraussetzung für die Anerkennung erfüllt sein: eine ordnungsgemäße Rechnung. Der Betrag darf dabei nicht bar bezahlt worden sein.

Absetzbar sind die Kosten für die Arbeitsstunden, Anfahrtskosten und Gerätemaschinenstunden. Materialkosten werden von dem Finanzamt nicht akzeptiert. 20 Prozent des Betrags bekommen Sie wieder. Maximal kann die Steuerlast allerdings nur um 1.200 Euro gesenkt werden. Haben Sie deutlich mehr als 6.000 Euro im Jahr ausgegeben, bleiben Sie auf dem Rest sitzen.

Zu den Handwerkerleistungen zählt übrigens auch die Anbringung eines Katzenschutzgitters am Balkon oder die Katzenklappe an der Haustüre vom Schreiner.

Tipp: Wenn Sie kurz vor Jahresende Handwerker zu Hause hatten, ist es ratsam, die Rechnung aufzuteilen. Eine Hälfte ist auf das alte, die andere auf das neue Jahr datiert. So können Sie zweimal die 6.000 Euro ausreizen.

Handwerkerleistungen zählen zu den "haushaltsnahen Dienstleistungen" und werden dort eingetragen. Zu der Kategorie zählen unter anderem:

  • Wohnung reinigen
  • Fenster putzen
  • Gartenpflege
  • Winterdienst
  • Betreuung, Versorgung oder Pflege kranker oder älterer Menschen
  • Betreuung von Kindern im eigenen Haushalt
  • Betreuung und Versorgung von Haustieren im eigenen Haushalt (Hundesitter, Trainer auf dem eigenen Grundstück)

Nicht nur Geld-Spenden sind absetzbar

Das Finanzamt belohnt es, wenn Sie Organisationen, Vereine oder Ähnliches unterstützen. Allerdings müssen die Spenden nicht zwingend aus Geldbeträgen bestehen. Auch Sachleistungen oder Zeit können gespendet und später steuerlich unter "Sonderausgaben" geltend gemacht werden, erklärt die Bundessteuerberaterkammer.

Das Bemessen des Wertes ist hier allerdings ein wenig komplizierter als bei Geldbeträgen. Wenn Sachspenden neu sind, ist der zu ermittelnde Wert einfach. Bei einem gebrauchten Gegenstand geben Sie den Betrag an, den er bei einem Verkauf erzielen würde.

Spendet jemand Zeit, müssen Sie im Vorfeld mit der begünstigten Organisation eine Vergütung vereinbaren. Auf diese wird später natürlich verzichtet. Die ausgebliebene Vergütung entspricht dann dem Spendenbetrag.

Darf ein Verwandter für mich die Steuererklärung machen?

Wer mit den Formularen nicht zurecht kommt, kann sich zwar Hilfe suchen. Unterstützen Angehörige beim Ausfüllen, dürfen sie dafür aber nichts bekommen. Die Hilfe muss unentgeltlich sein, erklärt die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.

Erlaubt ist das Helfen bei der Steuererklärung im Prinzip für:

  • Kinder und Enkelkinder
  • Eltern und Großeltern
  • Ehepartner und Verlobte
  • Geschwister
  • Nichten und Neffen
  • Onkel und Tanten
  • Schwager und Schwägerin
  • geschiedene Ehepartner

Steuererklärungen gegen Entgelt für Freunde oder Bekannte zu erstellen, ist den Angaben zufolge grundsätzlich nicht zulässig, sofern man nicht über die entsprechenden Voraussetzungen verfügt.

Wer einem Angehörigen hilft, kann sich auf der letzten Seite des Mantelbogens der Steuererklärung als Mitwirkender eintragen. Dann ist es auch möglich, im Namen des Angehörigen mit dem Finanzamt zu korrespondieren. Die Steuerberaterkammer rät dazu, bei solchen Angaben immer das konkrete Verwandtschaftsverhältnis mit zu benennen.

Verwendete Quellen:

  • Stiftung Warentest: Steuererklärung 2020: Abrechnen in Corona-Zeiten – so geht’s
  • Buhl: Home-Office-Pauschale: Alle Fragen rund um Home-Office und Steuern
  • Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.: Haushaltsnahe Dienstleistungen: So sparen Sie Steuern
  • dpa
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