- Wer die Steuererklärung zu spät abgibt, muss mit Sanktionen rechnen.
- Doch für das Steuerjahr 2021 gibt es erneut eine Fristverlängerung.
- Bis zu diesem Datum muss die Steuererklärung abgegeben werden.
Die Steuererklärung muss im Normalfall bis spätestens am 31. Juli des Folgejahres abgegeben werden. Doch wie schon im Jahr 2020 greift auch 2021 eine Ausnahmeregelung. Aufgrund der Corona-Pandemie haben Steuerzahler bis zum 31. Oktober 2022 Zeit, ihre Erklärung beim Finanzamt einzureichen. Das teilt das Bundesfinanzministerium auf seiner Webseite mit.
Wer in einem Bundesland lebt, in dem der 31. Oktober ein gesetzlicher Feiertag ist, hat sogar einen Tag länger Zeit und kann am 1. November die entsprechenden Unterlagen abgeben. Bei der Fristverlängerung spielt es keine Rolle, ob die Steuerklärung in Papierform oder elektronisch übermittelt wird.
Andere Frist mit Steuerberater
Wer sich für die Steuererklärung professionelle Hilfe holt, hat sogar noch länger Zeit. Normalerweise fällt die Abgabefrist auf den letzten Februartag des übernächsten Jahres. Für das Steuerjahr 2021 wäre dies der 28. Februar 2023. Aber auch hier hat sich aufgrund der Corona-Pandemie das Datum verschoben.
Wer professionelle Hilfe in Anspruch genommen hat, muss erst bis zum 31. August 2023 seine Unterlagen beim Finanzamt abgegeben haben. In manchen Fällen kann das Finanzamt aber schon früher die Steuererklärung vom Steuerberater verlangen – dann ist der festgesetzte Termin verbindlich.
Auch für das Steuerjahr 2020 sind die Fristen in diesem Fall noch nicht abgelaufen. Laut dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz müssen die Unterlagen in beratenen Fällen bis zum 31. August 2022 eingegangen sein. Wer keine Hilfe vom Steuerberater oder Lohnsteuerverein in Anspruch genommen hat, musste bis zum 31. Oktober 2021 alles eingereicht haben.
Steuererklärung 2021: Fristverlängerung ist möglich
Wer von vornherein weiß, dass er den Termin nicht einhalten kann, kann beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen. Wichtig dabei: Man sollte einen Grund vorlegen und einen neuen Termin vorschlagen. So werden längere Krankheiten oder auch ein Auslandsaufenthalt in der Regel als Grund für eine Fristverlängerung akzeptiert.
Allerdings hat niemand einen Anspruch auf Verlängerung, sondern ist auf die Kulanz des Amtes angewiesen. Sollte man auch den neuen Termin nicht einhalten, muss man mit Sanktionen rechnen. Dazu zählen der Verspätungszuschlag, das Zwangsgeld und die Schätzung. © 1&1 Mail & Media/spot on news
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