Arbeitgeber setzen die Kosten, die durch kranke Mitarbeiter entstehen, häufig als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer ab. Oftmals bringt das jedoch nicht viel.
Eine "zumutbare" finanzielle Belastung, die durch erkrankte Mitarbeiter auftritt, muss von Arbeitgebern zunächst selbst getragen werden. Dennoch setzen viele Unternehmen die Krankheitskosten als außergewöhnliche Mehrbelastung von der Steuer ab.
Krankheitskosten können teilweise als Werbungskosten angegeben werden
"Das Problem bei diesem Ansatz als außergewöhnliche Belastungen ist, dass sie sich steuerlich oft gar nicht auswirken, weil zunächst eine zumutbare Belastung selbst getragen werden muss", erläutert Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin.
Nur der Kostenanteil, der darüber hinausgeht, mindert das steuerpflichtige Einkommen. Krankheitskosten können in manchen Fällen jedoch auch als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Dann entfällt die Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung. Ein Ansatz von Krankheitskosten als Werbungskosten ist möglich, wenn die Krankheit und somit die Krankheitskosten beruflich bedingt sind, wie beispielsweise bei anerkannten Berufskrankheiten.
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Unfall auf dem Weg zur Arbeit
Zu den beruflich bedingten Krankheitskosten gehören auch Krankheitskosten, die durch einen Wegeunfall zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte entstanden sind. Diese Kosten sind nicht durch die Entfernungspauschale abgedeckt, da die Pauschale nur die fahrzeug- und wegstreckenbezogenen Aufwendungen - also die Mobilitätskosten - abdeckt.
"Als Werbungskosten sind aber nur die Aufwendungen anzusetzen, die der Steuerpflichtige selbst tragen musste, also nicht durch die Krankenkasse oder Unfallversicherung abgedeckt sind", erklärt Rauhöft. Das können beispielsweise Zuzahlungen zu Medikamenten und Hilfsmitteln, Fahrtkosten zum Arzt oder zur Apotheke sowie Fahrtkosten und Zuzahlungen zur Physiotherapie oder anderen Rehabilitationsmaßnahmen sein. (spot/dpa)
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