Die Haushaltskasse aufbessern, indem man altes Zeug auf Online-Portalen zu Geld macht – warum nicht? Doch alle, die im vergangenen Jahr mehr als 2.000 Euro mit Privatverkäufen eingenommen haben, müssen jetzt mit Post vom Finanzamt rechnen. Grund ist eine Gesetzesänderung, die Ende März zum ersten Mal voll greift.
Handys, Luxustasche, Möbel – wer Platz für Neues schaffen will oder Geld braucht, stellt alte Sachen oft auf Ebay, Vinted oder anderen Online-Marktplätzen zum Verkauf ein. Auch Umzüge sind ein guter Grund, sich von altem Kram zu trennen.
20 Euro für ein Kleid vom letzten Sommer, 50 Euro für die schicke kleine Kommode, 200 Euro für das gebrauchte Tablet – damit ist der Umzug zwar noch nicht finanziert, aber ein Anfang ist gemacht. Und weniger mitschleppen muss man auch.
Website-Betreiber melden Privatverkäufe ans Finanzamt
Eifrige Privatverkäufer können in diesen Wochen allerdings eine unangenehme Überraschung erleben: Post vom Finanzamt. Darin fragt die Behörde nach den Einnahmen aus solchen Online-Verkäufen.
Zum ersten Mal setzen die Finanzbeamten bis Ende März ein neues Gesetz um, das Anfang 2023 in Kraft getreten ist. Seitdem sind die Betreiber von Online-Marktplätzen verpflichtet, Daten ihrer eifrigen Verkäufer an die Finanzämter weiterzugeben – und zwar am Anfang des folgenden Jahres, also jetzt gerade.
Die Meldegrenze ist nicht besonders hoch: Alle, die mehr als 2.000 Euro in einem Jahr eingenommen haben – oder mehr als 30 Verkäufe abgewickelt haben - müssen gemeldet werden. Allerdings heißt das gerade bei Privatverkäufern noch nicht, dass Steuern fällig werden. Denn: Gelegentliche Verkäufe von Alltagsgegenständen sind steuerfrei.
Aber: Was heißt "gelegentlich"? Und: Gibt es Ausnahmen? Um es gleich zu sagen: Ja, leider.
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Viele Privatverkäufe bedeuten nicht unbedingt eine Steuerpflicht
Das Finanzamt hat eine recht enge Vorstellung von einem gelegentlichen Privatverkäufer. Ab 30 Verkäufen pro Jahr sehen die Beamten genauer hin. Das heißt noch nicht, dass der Gewinn versteuert werden muss, aber Verkäufer sollten plausibel erklären können, woher die vielen Gegenstände kamen.
Wer etwa nach dem Tod der Eltern deren Haushalt auflöst, kann plausibel machen, dass es sich um eine einmalige Aktion handelt und nicht um eine regelmäßige Geschäftstätigkeit.
Weitere Indizien, dass es um mehr als das Entrümpeln des eigenen Kellers geht, sind für das Finanzamt: Wenn Privatpersonen häufig Neuware anbieten oder über längere Zeit mit ähnlichen gebrauchten Gegenständen handeln. So wurde eine Frau als gewerbliche Händlerin eingestuft, die Pelzmäntel ihrer Schwiegermutter übers Internet verkaufte – insgesamt sagenhafte 140 Stück.
Kennen sollten Privatverkäufer die beiden Sonderfälle, in denen schon gelegentliche Verkäufe steuerpflichtig sein können:
- Neue Geräte schnell wieder abstoßen: Wer Neugeräte kauft, um sie kurz danach mit Gewinn wiederzuverkaufen, muss diesen Gewinn in der Steuererklärung in der Anlage SO - für "sonstige Einkünfte" – angeben. Das betrifft etwa findige Menschen, die im Herbst Spielkonsolen kaufen, um sie kurz vor Weihnachten, wenn die Preise höher sind, wieder abzustoßen.
- Bestimmte Wertgegenstände nach weniger als einem Jahr wieder verkaufen: Zusätzlich gibt es eine eigene Klasse von Dingen, die als Spekulationsgüter eingestuft sind. Dazu zählen private Wertgegenstände, die schnell und mit hohem Profit wieder verkauft werden können, wie Schmuck, Goldbarren, Münzen oder Antiquitäten.
Entscheidend ist hier, ob zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr lag – dann ist der Verkaufsgewinn steuerfrei. Wer den Schmuck oder das antike Möbelstück vor weniger als einem Jahr erst selbst gekauft hat, muss den Gewinn versteuern - es sei denn, der Gesamtgewinn liegt unter 600 Euro.
Nach der Lektüre all dieser Bedingungen schwirrt mir zwar der Kopf, aber ich bin beruhigt. So schnell werde ich keinen Container voller Pelzmäntel erben und für die paar Klamotten, die ich ab und zu verkaufe, interessiert sich das Finanzamt offenbar nicht.
Über die Autorin
- Ulrike Sosalla ist stellvertretende Chefredakteurin von "Finanztest" und damit ausgewiesene Fachfrau für Finanzfragen. Das Verbrauchermagazin "Finanztest" gehört zur Stiftung Warentest, die seit 30 Jahren Finanzdienstleistungen testet. Test.de und "Finanztest" sind komplett anzeigenfrei und gewährleisten damit absolute Unabhängigkeit gegenüber Banken, Versicherungen und der Industrie. Die Newsletter der Stiftung Warentest können Sie hier abonnieren.
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